Rz. 16
Hinweis
Zur Verjährung siehe § 5 Rdn 662.
Rz. 17
Eine derzeit unbegründete Leistungsklage kann auch ohne ausdrückliche Antragstellung in einen Antrag auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung umgedeutet werden.[21]
Rz. 18
Ein verletztes Kind kann Ersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit nur im Wege der Feststellung, nicht aber im Wege der Leistungsklage geltend machen. Siehe Rdn 62.
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