Rz. 30
§ 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) | Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. |
(2) | Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. |
Rz. 31
§ 366 BGB ist auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar.[40]
Rz. 32
Bei Abschlagszahlungen mit Verrechnungsvorbehalt behält der Schuldner das ihm gem. § 366 Abs. 1 BGB zustehende Tilgungsbestimmungsrecht, das in angemessener Zeit nachgeholt werden kann.[41] Will der Gläubiger das Bestimmungsrecht des Schuldners beseitigen, so muss er den Schuldner auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen.[42]
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