Rz. 198

 

Hinweis

Zur Klagerücknahme siehe Rdn 146 ff.

 

Rz. 199

Die Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor.[208]

 

Rz. 200

Wird im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die "Kosten gegeneinander aufgehoben" werden (oder aber gelten gemäß § 98 S. 1 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben), bedeutet dieses gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO,

dass jede Prozesspartei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst trägt,[209]
dass auch dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht (siehe § 101 ZPO),[210]
dass die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Beweisaufnahmen, z.B. für Sachverständige und Zeugen) hälftig geteilt werden.
 

Rz. 201

Wird der Rechtsstreit in der Berufung verglichen und werden die "Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben, sind darunter die Kosten beider Instanzen zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Vergleich fixiert wird.[211] Werden in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bisher nicht rechtshängige Ansprüche in einen Vergleich einbezogen, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören.[212]

 

Rz. 202

Wird die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, entspricht es der Üblichkeit und Billigkeit, dass, wenn der Prozessausgang offen ist, diejenigen Kosten, die sich auf noch nicht entscheidungsreife Ansprüche beziehen, gegeneinander aufgehoben werden.[213]

 

Rz. 203

Ein (konkludenter) Rechtsmittelverzicht der Parteien ergibt sich nicht schon daraus, dass bei Abschluss eines Vergleiches auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.[214]

 

Rz. 204

Ein im Verlaufe eines Rechtsstreites zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anspruchsteller geschlossener Vergleich, der bezüglich der Verfahrenskosten beinhaltet, dass nach Klagerücknahme keine Kostenanträge gestellt werden, kann sich u.U. als ein (damit unwirksamer) Vertrag zulasten einer mitverklagten versicherten Person darstellen.[215] Siehe auch Rdn 146 ff.

 

Rz. 205

Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich "sämtliche Kosten des Rechtsstreites", erstreckt sich diese Regelung, solange nicht zwingende Anhaltspunkte dagegen sprechen, auch auf die durch den Vergleich verursachten Kosten[216] einschließlich der Terminsgebühr[217] und ggf. einschließlich der Kosten eines eingeschalteten Verkehrsanwalts.[218] Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Kostenregelung sich nicht auf den Vergleich erstrecken sollte.

 

Rz. 206

Für die Festsetzung der Einigungsgebühr reicht die Glaubhaftmachung aus, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 RVG-VV abgeschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht erforderlich.[219]

[208] BGH v. 27.9.2007 – VII ZB 85/06 – MDR 2007, 1442 = NJW-RR 2008, 261 = openJur 2011, 7874; BGH v. 24.6.2004 – VII ZB 4/04 – AGS 2004, 356 (Anm. Onderka) = BB 2004, 1987 (nur Ls.) = FamRZ 2004, 1552 = MDR 2004, 1251 = NJW-RR 2004, 1506 = openJur 2012, 56442 = ZfBR 2004, 783.
[209] Die außergerichtlichen Kosten insbesondere des Anwalts werden also nicht geteilt. Vertritt der Anwalt nur eine Partei, haben beide Prozessparteien i.d.R. gleich hohe Kosten. Unterschiede ergeben sich aber gegenüber einer Kostenteilung auch der außergerichtlichen Kosten u.a. dann, wenn die Erhöhungsvorschrift des § 6 BRAGO a.F./Nr. 1008 RVG-VV anzuwenden ist. Häufiger Fall: Verklagt sind Fahrer, Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung – oder wenn Korrespondenzanwälte eingeschaltet sind.
[210] BGH v. 27.9.2007 – VII ZB 85/06 – MDR 2007, 1442 = NJW-RR 2008, 261 = openJur 2011, 7874 (Der Antrag des Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die vom Streithelfer unterstützte Partei diesem Antrag widerspricht.); BGH v. 5.9.2006 – VI ZB 65/05 – BGHReport 2006, 1494 (Anm. Bonifacio) = DAR 2007, 28 = FamRZ 2006, 1753 = MDR 2007, 290 = NJW 2006, 3498 = VersR 2007, 84; siehe auch OLG Hamm v. 19.7.2000 – 20 U 53/99 – r+s 2001, 304 (§ 101 ZPO gilt auch, wenn ein Prozess durch gerichtlichen Vergleich – auch ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten – beendet wird. Die Prozessparteien können den Kostenanspruch nicht beschneiden.).
[211] Geigel-Wern, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 41 Rn 49. Siehe auch BGH v. 14.2.2017 – VI ZB 24/16 – ags 2017, 239 = MDR 2017, 547 = NJW 2017, 1887 = RVGReport 2017, 185 = VersR 2017, 713 (Zur Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger E...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?