Rz. 198
Hinweis
Zur Klagerücknahme siehe Rdn 146 ff.
Rz. 199
Die Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor.[208]
Rz. 200
Wird im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die "Kosten gegeneinander aufgehoben" werden (oder aber gelten gemäß § 98 S. 1 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben), bedeutet dieses gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO,
▪ | dass jede Prozesspartei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst trägt,[209] |
▪ | dass auch dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht (siehe § 101 ZPO),[210] |
▪ | dass die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Beweisaufnahmen, z.B. für Sachverständige und Zeugen) hälftig geteilt werden. |
Rz. 201
Wird der Rechtsstreit in der Berufung verglichen und werden die "Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben, sind darunter die Kosten beider Instanzen zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Vergleich fixiert wird.[211] Werden in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bisher nicht rechtshängige Ansprüche in einen Vergleich einbezogen, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören.[212]
Rz. 202
Wird die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, entspricht es der Üblichkeit und Billigkeit, dass, wenn der Prozessausgang offen ist, diejenigen Kosten, die sich auf noch nicht entscheidungsreife Ansprüche beziehen, gegeneinander aufgehoben werden.[213]
Rz. 203
Ein (konkludenter) Rechtsmittelverzicht der Parteien ergibt sich nicht schon daraus, dass bei Abschluss eines Vergleiches auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.[214]
Rz. 204
Ein im Verlaufe eines Rechtsstreites zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anspruchsteller geschlossener Vergleich, der bezüglich der Verfahrenskosten beinhaltet, dass nach Klagerücknahme keine Kostenanträge gestellt werden, kann sich u.U. als ein (damit unwirksamer) Vertrag zulasten einer mitverklagten versicherten Person darstellen.[215] Siehe auch Rdn 146 ff.
Rz. 205
Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich "sämtliche Kosten des Rechtsstreites", erstreckt sich diese Regelung, solange nicht zwingende Anhaltspunkte dagegen sprechen, auch auf die durch den Vergleich verursachten Kosten[216] einschließlich der Terminsgebühr[217] und ggf. einschließlich der Kosten eines eingeschalteten Verkehrsanwalts.[218] Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Kostenregelung sich nicht auf den Vergleich erstrecken sollte.
Rz. 206
Für die Festsetzung der Einigungsgebühr reicht die Glaubhaftmachung aus, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 RVG-VV abgeschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht erforderlich.[219]
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