Rz. 288
Hinweis
Zur Klagerücknahme siehe Rdn 221 ff.
Rz. 289
Die Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor.
Rz. 290
Wird im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die "Kosten gegeneinander aufgehoben" werden (oder aber gelten gemäß § 98 S. 1 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben), bedeutet dieses gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass
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jede Prozesspartei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst trägt, |
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auch dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht (siehe § 101 ZPO), |
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die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Beweisaufnahmen, z.B. für Sachverständige und Zeugen) hälftig geteilt werden. |
Rz. 291
Wird der Rechtsstreit in der Berufung verglichen und werden die "Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben, sind darunter die Kosten beider Instanzen zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Vergleich fixiert wird. Werden in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bisher nicht rechtshängige Ansprüche in einen Vergleich einbezogen, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören.
Rz. 292
Die Kostenregelung in einem prozessualen Abfindungsvergleich "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der Kosten der Beklagten zu 3) und 4), die ihre Kosten selbst tragen" ist abschließend und umfasst ihrem Sinn und Wortlaut nach auch etwaige interne Kostenausgleichsansprüche der Beklagten untereinander.
Rz. 293
Wird die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, entspricht es der Üblichkeit und Billigkeit, dass, wenn der Prozessausgang offen ist, diejenigen Kosten, die sich auf noch nicht entscheidungsreife Ansprüche beziehen, gegeneinander aufgehoben werden.
Rz. 294
Ein (konkludenter) Rechtsmittelverzicht der Parteien ergibt sich nicht schon daraus, dass bei Abschluss eines Vergleiches auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.
Rz. 295
Ein im Verlaufe eines Rechtsstreites zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anspruchsteller geschlossener Vergleich, der bezüglich der Verfahrenskosten beinhaltet, dass nach Klagerücknahme keine Kostenanträge gestellt werden, kann sich u.U. als ein (damit unwirksamer) Vertrag zulasten einer mitverklagten versicherten Person darstellen. Siehe auch Rdn 221 ff.
Rz. 296
Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich "sämtliche Kosten des Rechtsstreites", erstreckt sich diese Regelung, solange nicht zwingende Anhaltspunkte dagegen sprechen, auch auf die durch den Vergleich verursachten Kosten einschließlich der Terminsgebühr und ggf. einschließlich der Kosten eines eingeschalteten Verkehrsanwalts. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Kostenregelung sich nicht auf den Vergleich erstrecken sollte.
Rz. 297
Für die Festsetzung der Einigungsgebühr reicht die Glaubhaftmachung aus, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 RVG-VV abgeschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht erforderlich.
Rz. 298
Im selbstständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kein Raum. Zwar ergeht im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, über die i.d.R. in diesem Verfahren entschieden wird. Soweit eine Kostenentscheidung in einem selbstständigen Beweisverfahren von der Prozessordnung überhaupt vorgesehen ist, erfolgt sie gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO). Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptsacheverfahrens absieht, soll der Antragsgegner durch § 494a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt. Eine Kostenentscheidung kann im selbstständigen Beweisverfahren aber ausnahmsweise ergehen, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurücknimmt und kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, dessen Parteien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens identisch sind. In diesem Fall hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen.