Rz. 313

 

Hinweis

Rdn 285; § 2 Rdn 976 f., § 2 Rdn 1077 ff.

 

Rz. 314

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 285, § 2 Rdn 977 ff.

 

Rz. 315

Die Anwaltshaftung wegen einer Falschberatung entfällt nicht dadurch, dass der Anwalt der (rechtlich oder tatsächlich falschen) Empfehlung des angerufenen Gerichtes folgt (dazu § 2 Rdn 952).

 

Rz. 316

Das gerichtliche Vergleichsprotokoll (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist nach seiner Abfassung und Übersendung an die Parteien daraufhin zu überprüfen, ob in der Tat auch die vor Gericht gewollte Einigung dann 1 : 1 in die Schriftsprache des gerichtlichen Vergleichsprotokolls umgesetzt wurde. Dazu gehört – auch wenn dies selbstverständlich klingt – zu lesen, was tatsächlich im Protokoll geschrieben steht – und nicht etwas "wahrzunehmen", was dort nach den Erinnerungen an das Vergleichsgespräch eigentlich hätte stehen sollen (das Gehirn spielt einem ganz schnell einen Streich; siehe Rdn 285).

 

Rz. 317

Beispielhaft sei Folgendes hervorgehoben:

auf Vorschlag des Gerichtes “ schlossen die Parteien folgenden Vergleich

→ bei Betreuung/Pflegschaft/Vormundschaft zur Wirksamkeit erforderlich (§ 2 Rdn 755 ff.);

vorbehalten bleibt der materielle Schaden“

→ vereinbart: nur Verdienstausfallschaden;

erledigt sind wechselseitige Ansprüche der Parteien“

→ der Mandant hat selbst keine Ansprüche streitgegenständlich verfolgt (Rdn 252, 318; § 2 Rdn 560).

 

Rz. 318

Der anwaltliche Berater muss beachten, dass ein "wechselseitiger Forderungsverzicht" dann nicht angebracht sein kann, wenn nur die Ansprüche des klagenden Verletzten mit dem Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber die (u.U. noch gar nicht angemeldeten oder verfolgten) Ansprüche eines beklagten anderen Unfallbeteiligten (z.B. Fahrer/Halter des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers).

 

Rz. 319

Hat ein Versicherer die Schadenabwicklung federführend übernommen, sollte vor Vergleichsabschluss geklärt sein, wie sich der Vergleich auf die anderen involvierten Schadenersatzpflichtigen (Gesamtschuldner) auswirkt (dazu auch § 2 Rdn 1130 ff.).[399] Gleiches sollte beim Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft gelten.

 

Rz. 320

Der die Führung des Haftpflichtprozesses übernehmende Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflicht zur Interessenwahrung gegenüber dem Versicherungsnehmer, wenn er einen für diesen günstigen Vergleich widerruft, obwohl er selbst beabsichtigt, die Deckung zu verweigern. Siehe auch § 2 Rdn 566.[400]

[399] Siehe OLG Hamm v. 13.6.1997 – 20 U 74/96 – r+s 1998, 220 = VersR 1998, 1440 (Schließt ein Anwalt für einen führenden Versicherer einen Vergleich und ist dem Anwalt dabei nicht bekannt, dass der Vergleich auch verbindliche Wirkungen für die anderen Versicherer hat, kann der Vergleich nicht wirksam angefochten werden, da nur ein Rechtsfolgenirrtum vorliegt.).
[400] BGH v. 18.7.2001 – IV ZR 24/00 – NZV 2002, 29 = NVersZ 2001, 472 = r+s 2001, 499 = VersR 2001, 1150 = zfs 2001, 508.

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