Rz. 491

Die EU-Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken begründet einen zweistufigen Rechtsschutz für Datenbanken (zum Begriff der Datenbank siehe Rdn 494). Dazu gehört zunächst eine nach "Auswahl oder Anordnung" des gesammelten Stoffes schöpferisch gestaltete Datenbank (Datenbankwerk), der ein Auswertungsrecht in Bezug auf diese Gestaltung, aber nicht auch hinsichtlich des gesammelten Inhalts verleiht, und ein Schutzrecht "sui generis", durch welches der unternehmerisch verantwortliche Hersteller einer Datenbank für die bei der Anlage der Datensammlung getätigte wesentliche Investition ein beschränktes Auswertungsmonopol im Hinblick auf den zusammengetragenen Inhalt erlangt (Datenbank). Diese Richtlinie war nach Art. 16 Abs. 1 bis zum 1.1.1998 in innerstaatliches Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch die Änderung der §§ 4, 23, 53, 55a und 63 UrhG und die Einfügung der §§ 87a bis 87e UrhG. Schließlich wurden auch die §§ 108, 119 UrhG und § 127a UrhG angepasst.[663]

 

Rz. 492

Hersteller einer Datenbank sind solche Personen, die entweder Staatsangehörige der EU sind oder ihren regelmäßigen Aufenthalt in ihr haben, insbesondere in Gesellschaften, die als solche nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben (vgl. §§ 127a, 137g Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 2 UrhG). Ausländischen Herstellern, die nicht unter den obigen Anwendungsbereich fallen, ist gem. Art. 1 Abs. 2, 10, 10bis PVÜ insofern wettbewerblicher Schutz zu gewähren, als es um den Tatbestand sklavischer Nachahmung geht, der nach deutschem Recht unter §§ 3, 4 Nr. 9) UWG fällt.[664] Entscheidend ist, wer die Investition vorgenommen hat (§ 87a Abs. 2 UrhG).[665]

 

Rz. 493

 

Hinweis

Der Grundsatz der Inländerbehandlung findet auf diesen speziellen Herstellerschutz deshalb keine Anwendung, weil es sich nicht um ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht handelt. Gem. § 127a Abs. 3 UrhG können Staatsverträge auf der Ebene der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden (Reziprozitätsabkommen), wovon bisher noch kein Gebrauch gemacht wurde.[666]

 

Rz. 494

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Probleme bereitet zunächst die Feststellung der Unabhängigkeit der Elemente. Zwar kann durchaus ein innerer Zusammenhang bestehen; die Unabhängigkeit ist aber nur dann gewährleistet, wenn eine gesonderte Verwertung (siehe § 9 UrhG in Abgrenzung zu § 8 UrhG) möglich ist.[667] Die Elemente dürfen nicht in einem einheitlichen Schaffensprozess miteinander verschmolzen sein. Die Einzelzugänglichkeit ist dann gegeben, wenn jedes Element isoliert aus der Datenbank abgerufen werden kann.[668] Systematisch ist die Datensammlung dann nicht, wenn es sich nur um einen "Datenhaufen" handelt.[669] Systematisch ist dagegen die alphabetische, numerische, geographische, chronologische oder thematische Anordnung. Eine methodische Anordnung ist zu bejahen, wenn der Datenbankinhalt zur Verwirklichung eines vom Hersteller oder Nutzer vorgegebenen Zwecks planmäßig strukturiert wird.[670]

[663] Siehe dazu insgesamt Wiebe, CR 2014, 1; Ehmann, GRUR 2008, 474; Kindler, K&R 2000, 265; Leistner, Der neue Rechtsschutz des Datenbankherstellers, GRUR Int. 1999, 819; Milbradt, CR 2002, 710. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen die maßgeblichen Kriterien des Datenbankschutzes konkretisiert; der EuGH v. 9.10.2008 – Rs. C-304/07, MMR 2008, 807 hat entschieden, dass die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank eine "Entnahme" i.S.d. Art. Datenbankrichtlinie RL 96/9/EG sein kann; siehe auch EuGH v. 18.10.2012 – Rs. C-173/11, ZUM 2013, 119 (Dacota) zur Auslegung der Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank; EuGH v. 9.11.2004 – Rs. C-203/02, GRUR 2004, 244 (British Horseracing Board), EuGH v. 9.11.2004 – Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252 (Fixtures Marketing).
[664] Wandtke/Bullinger/Thum/Hermes, Praxiskommentar zum Urheberrecht, vor §§ 87a ff. Rn 48.
[665] Von grundlegender Bedeutung ist die Entscheidung BGH v. 6.5.1999 – I ZR 199/96, GRUR 1999, 923 (Tele-Info-CD). Dort ging es um die Frage, inwieweit aufgrund der reinen Datenerhebung ein neues Herstellerrecht des die Daten überlassenden Unternehmens entstanden sein könnte. Diese Frage wurde allerdings offengelassen.
[666] Wandtke/Bullinger/v. Welser, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 127a Rn 6.
[667] Leistner, GRUR Int 1999, 821.
[669] Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, § 87a Rn 16.
[670] Fromm/Nordem...

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