Rz. 430
Der Konzertvertrag hat eine einmalige Konzertleistung zum Gegenstand. Umstritten ist die rechtliche Zuordnung als Werk- oder Dienstvertrag mit der Konsequenz, dass es bei der Qualifizierung als Dienstvertrag keine gesetzliche Gewährleistung gibt (§§ 611 ff. BGB). Die Zuordnung wird im Einzelfall davon abhängen, ob lediglich die Präsentation selbst (eher Dienstvertrag) oder aber ein Erfolg im Sinne einer Zusicherung (dann eher Werkvertrag) geschuldet sein soll.
Typischer Fallstrick für Veranstalter ist die immer noch gebräuchliche so genannte Fernsehklausel, die es dem verpflichteten Künstler ermöglicht, den fest vereinbarten Auftrittstermin abzusagen, um an einem Fernseh- oder Rundfunktermin teilzunehmen. Darauf sollte man sich nicht einlassen.
Rz. 431
Des Weiteren sind die als Annex regelmäßig zu akzeptierenden Bühnenanweisungen (technische Raider) deshalb problematisch, weil sie praktisch immer "blind" bei Abschluss des Konzertvertrages zu akzeptieren sind. Erst später, meist kurz vor Veranstaltungsbeginn, werden dann die mit ganz erheblichen Zusatzkosten verbundenen technischen Bedingungen bekannt. Zwar könnten diese Bestimmungen, wenn sie denn überhaupt Vertragsbestandteil gem. § 305 Abs. 2 BGB wurden, als überraschende Klauseln nach § 305c BGB unberücksichtigt bleiben. Aber solche juristischen Argumentationen haben allenfalls theoretische Bedeutung. In der Praxis werden die ausübenden Künstler oder die Gastspieldirektionen starken Druck ausüben (unverhohlene Drohungen, unter Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht zu erscheinen, sind nicht selten) und den Veranstalter zwingen, auf die Forderungen einzugehen. Einziger wirksamer Schutz ist die frühzeitige eindeutige vertragliche Klärung der technischen Anforderungen an Bühne, Garderobe und Stromanschlüsse.
Rz. 432
Völlig überzogene Cateringanforderungen werden ebenfalls häufig gestellt und sollten im Vorfeld auf ein vernünftiges Maß reduziert werden.
Rz. 433
Im Hinblick auf das Urheberrecht kommen Regelungen über Konzertmitschnitte, Rundfunksendungen und Ähnliches in Frage, für die die Einwilligung des ausübenden Künstlers erforderlich ist (gem. §§ 77, 78 UrhG). Darüber hinaus hat der Veranstalter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine unautorisierten Konzertmitschnitte und Fotoaufnahmen durch Konzertbesucher erfolgen. Bei Verstoß der gegenseitigen Pflichten werden erhebliche Vertragsstrafen vereinbart. Die in Anspruch genommenen Aufführungsrechte der Urheber gem. § 19 UrhG werden regelmäßig gegenüber der GEMA abgegolten.