Rz. 284

Ausgangsbasis für die verlegerische Tätigkeit war der Buchverlag, der später durch andere Verlagsarten, wie z.B. dem Musikverlag, Kunstverlag und Bühnenverlag, erweitert wurde. Die aktuellste Erscheinungsform ist das elektronische Publizieren, also die Nutzung von Sprach- oder anderen Werken durch Datenfernübertragung, wobei diese Informationen einem digitalen Speicher (durch Vervielfältigung des Werkes) entweder als Texte oder aber als stehende oder laufende Bilder entnommen werden. Der Verleger nimmt insofern eine andere Funktion ein, als das zeitraubende Herstellen und auch die Lagerhaltung körperlicher Vervielfältigungsstücke entfallen, da der abrufende Kunde aus einem Datenbestand Werk oder Werkteile abruft (publishing on ­demand).[390] Eine weitere Form des elektronischen Publizierens ist die Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke, etwa auf Disketten und CD-ROM. Mehrere neue Gesetzeswerke, wie etwa das Telemediengesetz[391] aber auch die zahlreichen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes nehmen Einfluss auf das Verlagswesen insgesamt.

 

Rz. 285

Bevor nachfolgend einzelne Verlagsverträge erörtert werden, soll zunächst die Position der Verlage, insbesondere deren einzelne Aufgaben erläutert werden. Während im Buchhandel Verleger als Hersteller anzusehen sind (Ist-Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB), kommt diesen im Bereich der Musiknutzung im Wesentlichen die Aufgabe zu, die so genannten Nebenrechte zu verwerten.[392] Der Musikverleger übernimmt es, den Markt für das in Verlag genommene Musikwerk zu erschließen und sich für die ihm eingeräumten Rechte neben den Verwertungsgesellschaften in handelsüblicher Weise einzusetzen. Neben dem stark in den Hintergrund getretenen Papiergeschäft (Notendruck) betrifft die Verwertung der so genannten Nebenrechte insbesondere die Aufführungsrechte, die Senderechte, die Rechte zur Herstellung und Verbreitung von Ton- und Bildträgern, das Filmherstellungsrecht, das Recht, die Verwendung eines Musikstückes zu Werbezwecken zu genehmigen und die dazugehörigen Bearbeitungsrechte.[393] Abgesehen von diesen Besonderheiten aus dem Bereich der Musikverwertung und sonstiger Regelungen, etwa über die der Auftragswerke,[394] nehmen die Buch- und Zeitungsverlage als so genannte Print-Medien eine dominierende Stellung ein, weshalb deren Rechtspositionen vorrangig erläutert werden.

[390] Neue Rechtsfragen folgen aus dem Wandel vom "klassischen" Buchverleger zum Contentprovider, siehe dazu Ulmer-Eilfort/Obergfell/Obergfell-Ulmer, Verlagsrecht, Kap. 1 F Rn 452 ff; Hecker, ZUM 1993, 400; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 1309; Rehbinder/Schmaus, ZUM 2002, 167.
[391] BGBl I, 1190, geändert durch Gesetz vom 18.2.2007 (BGBl I, 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.5.2010 (BGBl I, 692).
[392] Dazu siehe Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 424 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 1309 ff.
[393] Roßbach/Joos, Vertragsbeziehungen im Bereich der Musikverwertung unter besonderer Berücksichtigung des Musikverlags und der Tonträgerherstellung, in: Festschrift für Schricker, S. 340 ff.
[394] Fischer/Reich/Reich, Der Künstler und sein Recht, § 10 Rn 6 ff.

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