Rz. 408
Für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften (wenn sie das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der EU oder anderen Staaten der EWR umfasst) sind §§ 59 ff. VGG zu beachten. Online-Rechte sind solche, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind und die dem Urheber nach Art. 2 und 3 Harmonisierungsrichtlinie (Recht auf Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe) zustehen. Zu beachten ist auch das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) (siehe ausführlich zu § 2 G).
Rz. 409
Besonderheiten gibt es hier sowohl im Hinblick auf die Nutzungsbedingungen mit den Rechtsinhabern – die GEMA muss mit den Angeboten anderer europäischer Verwertungsgesellschaften mithalten können (§ 60 Abs. 1 VGG: § 9 S. 2 VGG ist nicht anzuwenden) – als auch im Verhältnis zu den Nutzern. Gegenüber Letzteren besteht kein Abschlusszwang (§ 60 Abs. 2 VGG: § 34 Abs. 1 S. 1 sowie §§ 35, 37 und 38 UrhG sind nicht anzuwenden).
Geregelt sind des Weiteren die besonderen Anforderungen an Verwertungsgesellschaften (§ 61 VGG), Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten einschließlich der Berichtigungen (§§ 62, 63 VGG), die Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen (§ 68 VGG), der Repräsentationszwang (§ 69 VGG), die Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft (§ 70 VGG), Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation (§ 71 VGG), der Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken (§ 72 VGG), die Wahrnehmung der Repräsentation (§ 73 VGG) und schließlich die Ausnahme für (klassische) Hörfunk- und Fernsehprogramme, wenn nicht überwiegend Musiksendungen angeboten werden (§ 74 VGG). Anders als bei reinen Online-Musikdiensten werden auch Hörspiele, Filme etc. angeboten. In diesem Fall sind die besonderen Vorschriften für die gebietsübergreifend Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken (§§ 59 ff. VGG) nicht anwendbar.
Rz. 410
Hinweis
Repräsentationszwang (§ 69 Abs. 1 i.V.m. §§ 44 – 47 VGG) heißt, dass die im Bereich von gebietsübergreifenden Online-Lizenzen bereits tätige Verwertungsgesellschaft (beauftragte Verwertungsgesellschaft) auf Verlangen einer beauftragenden Verwertungsgesellschaft (nicht auf diesem Gebiet tätig) verpflichtet ist, Letztere hinsichtlich der Online-Rechte an deren Musikwerken zu repräsentieren. Die beauftragende Verwertungsgesellschaft soll sich im Vorfeld über die Bedingungen der Verwertungsgesellschaft informieren können, die gebietsübergreifende Online-Rechte vergeben (§ 69 Abs. 2 VGG). Die beauftragende Verwertungsgesellschaft hat die Möglichkeit, ihr Repertoire mehreren Verwertungsgesellschaften anzubieten. Exklusivvereinbarungen sind unzulässig (§ 69 Abs. 3 VGG).