a) Buchhandel
Rz. 286
Der Buchverlag hat trotz der starken Zunahme des elektronischen Publizierens (vgl. Rdn 284) und insbesondere dem Vertrieb multimedialer Datenträger immer noch große Bedeutung. Im Buchhandel wird unterschieden zwischen den Verlagen als Herstellern und den Vertreibern, bei denen an erster Stelle die Sortimenter aufzuführen sind. Schließlich sind noch die Zwischenbuchhändler zu nennen (Barsortimenter, Grossisten und Kommissionäre). Die Lieferungen des Verlegers an den Sortimenter erfolgen entweder aufgrund fester Bestellungen oder als so genannte bedingte Lieferung (Konditionsgeschäft), welche dem Sortimenter die Möglichkeit gibt, Werkstücke, die er bis zu einem bestimmten Termin nicht verkauft hat, zurückzugeben.
Rz. 287
Die drei Unternehmensgruppen wurden im Jahre 1825 in Leipzig im Börsenverein des deutschen Buchhandels organisiert. Im geteilten Deutschland existierte diese Vereinigung in der ehemaligen DDR mit wesentlichen, politisch bedingten Umgestaltungen weiter und fand ihr Pendant ab dem Jahre 1948 für Westdeutschland in Frankfurt/Main. Die Fusionierung beider Organisationen erfolgte im Jahre 1990 mit Sitz in Frankfurt/Main.
Rz. 288
n vielerlei Hinsicht unterliegen die Verlage periodischer Druckschriften (Presseunternehmen) besonderen Regelungen. Ausgangspunkt war das Reichspressegesetz aus dem Jahre 1874, das inzwischen durch die jeweiligen Landespressegesetze ersetzt wurde.
b) Buchpreisbindung; Mengennachlass und weitere Ausnahmen
Rz. 289
Einen besonderen Schutz vor ominösem Preiswettbewerb gewährt § 30 Abs. 1 S. 1 GWB durch Preisbindungen für Verlagserzeugnisse (Zeitungen und Zeitschriften). Inzwischen hat der BGH entschieden, dass dies auch für Verlagsprodukte auf CD-ROM gilt. Fraglich ist allerdings, ob diese Preisbindungen im Vertriebsweg gegen Art. 101 AEUV verstoßen, was im grenzüberschreitenden Buchhandel bejaht wurde. Zum 1.10.2002 ist nunmehr das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrbG) in Kraft getreten, das zudem den bisher geltenden § 30 GWB insofern ändert, als dort nur noch Zeitungen und Zeitschriften erfasst werden. Die Möglichkeit der Preisbindung bleibt für diese Medien (ohne Rechtspflicht) bestehen. Das Buchpreisbindungsgesetz selbst hat nur Bücher in seinem Anwendungsbereich (§ 2 BuchPrbG). Dazu zählen auch Musiknoten (Abs. 1 Nr. 1), kartografische Produkte (Nr. 2), und Produkte, die Verlagserzeugnisse reproduzieren, wie etwa durch CD-ROM und elektronische Bücher (Nr. 3) sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisses die Hauptsache bildet (Nr. 4). Fremdsprachige Bücher fallen nur dann in diesen Anwendungsbereich, wenn der Zielmarkt Deutschland ist. Selbst aber wissenschaftliche Publikationen deutscher Verlage in englischer Sprache, die für einen weltweiten Absatz bestimmt sind, fallen nicht unter die Preisbindung (Abs. 2). Klargestellt wird sodann, dass die Preisbindung nur gegenüber dem Letztabnehmer gilt (Abs. 3). Im Hinblick auf grenzüberschreitende Verkäufe regelt § 4 BuchPrbG das Verbot des Reimports. Anders als im bisherigen vertraglichen Reverssystem werden die Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet, ihre Endpreise zu binden (§§ 3, 5 Abs. 1 BuchPrbG). Zudem sind diese Preise "in geeigneter Weise" zu veröffentlichen. Zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern müssen auch kleine Buchhandlungen angemessen berücksichtigt werden. Deshalb sind die Verleger verpflichtet, ihren Händlern gewährte Rabatte nicht allein an deren Umsatz auszurichten (§ 6 Abs. 1 BuchPrbG).
Rz. 290
Hinweis
Weiterhin zielt die Vertriebsregelung auf die Sicherung eines leistungsfähigen Zwischenbuchhandels und Sortimentsbuchhandels, weshalb die Bevorzugung branchenfremder Händler unzulässig ist (§ 6 Abs. 2 BuchPrbG). Da neben dieser Bestimmung das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar bleibt, gilt insbesondere auch § 20 GWB, wonach marktbeherrschende Verlage kleine oder mittlere Sortimentsbuchhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern dürfen.
Rz. 291
Ausnahmen von der Buchpreisbindung regelt § 7 BuchPrbG wie folgt: Verkäufe von Büchern an im Buchhandel Beschäftigte einschließlich Antiquare (Abs. 1 Nr. 1), an Autoren (Nr. 2) sowie Prüfstücke an Lehrer (Nr. 3) unterstehen nicht der Buchpreisbindung. Zu Letzteren zählen aber nur Lehrkräfte von Schulen im engeren Sinne, nicht jedoch Hochschullehrer oder sonstige Dozenten. Schließlich sind auch beschädigte Bücher mit äußerlich erkennbaren Schäden von der Preisbindung ausgenommen ...