Rz. 495

Das angesprochene Schutzrecht sui generis betrifft nur solche Datenbanken, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist (§ 87a Abs. 1 UrhG) (zur Definition und Abgrenzung gegenüber dem Datenbankwerk siehe Rdn 491). Was eine wesentliche Investition ist, wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt: Da weder die Richtlinie noch der Wortlaut des § 87a UrhG dazu Anhaltspunkte geben, wird es entscheidend auf die Rechtsfortentwicklung durch die nationalen Gerichte ankommen. Bisherige Entscheidungen dazu gehen von einer niedrigen Schutzschwelle aus.

 

Rz. 496

 

Hinweis

Der EuGH hat zum Kriterium der "Wesentlichkeit" der Investition kaum nähere Hinweise gegeben. Im Hinblick auf Fußballspielpläne lehnte das Gericht die Wesentlichkeit jedenfalls ab.[671] Für die Erstellung von Hit- und Chartlisten nahm der BGH[672] eine wesentliche Investition an, und zwar für die Ermittlung der Daten und deren Zusammenstellung. Das gilt auch für die Schaffung einer Sammlung von Gedichten an einem Institut der Freiburger Universität (Freiburger Anthologie).[673] Das AG Rostock hat einem Hersteller einer kleinen Datenbank, folglich auch bei einer relativ geringen Investition, Rechtsschutz gewährt.[674]

 

Rz. 497

Entscheidend kommt es daher auf die berücksichtigungsfähigen Faktoren an. § 87a UrhG nennt die Kosten für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts. Fraglich ist, ob zu den Beschaffungskosten auch solche für die Datengewinnung gehören und wo im Einzelfall die Grenzen zu ziehen ist. Auch die Einbeziehung des Beobachtungs- Sichtungs- und Sammlungsaufwands war lange Zeit umstritten.[675]

 

Rz. 498

 

Hinweis

Inzwischen hat aber der EuGH[676] klargestellt, dass vom Datenbankschutz nicht die Sichtungsphase als Vorphase erfasst wird. Allerdings ist die Grenzziehung zwischen Vorphase und tatsächlicher Erstellung der Datenbank schwierig, insbesondere wenn die Datenbankerstellung selbst bereits mit der Erzeugung der Information zusammenfällt.

 

Rz. 499

Unstreitig dazu gehören die Kosten für die Aufbereitung der Daten und die Darstellung des Inhalts (Präsentationsaufwand)[677] sowie Lizenzgebühren für den Erwerb einer vorbestehenden Datenbank.[678] Zu berücksichtigen sind die Kosten für die physische Bereitstellung der Datenbank für die Nutzer, etwa die Druck- und Herstellungskosten für eine Print- oder CD-ROM-Datenbank, insbesondere der Sach- und Personalaufwand für den Betrieb einer Online-Datenbank sowie die Kosten der Überprüfung der Datenbankelemente auf Vollständigkeit bzw. Aktualität, Richtigkeit und Relevanz.[679] Die Merkmale der Art und des Umfangs zielen auf unterschiedliche Arten und den Umfang der Bereitstellung finanzieller Mittel, z.B. Sachmittel-, Finanzierungs- oder Lohnkosten, sowie kalkulatorischer Elemente ab, wie etwa der Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Die Investitionen können beruflicher oder privater Art sein. Wird etwa eine Datenbank außerhalb der beruflichen Tätigkeit erstellt, kommt dennoch ein Verwertungsschutz infrage.[680] Nicht entscheidend ist dagegen, ob ein Dritter die Investitionen ausgleicht.[681]

 

Rz. 500

Nur bei Vorliegen dieser Merkmale wird dem Hersteller das Recht zugestanden, die Entnahme, also die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger sowie die Weiterverwendung, d.h. jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung mit Ausnahme der öffentlichen Verleihung (z.B. durch Bibliotheken) zu untersagen, soweit nicht Rechte der rechtmäßigen Nutzer entgegenstehen (§§ 87b, 87c UrhG). Neben der wesentlichen Entnahme sind auch nach Art und Umfang unwesentliche Entnahmen erfasst, sofern diese Handlungen wiederholt und systematisch geschehen und dabei einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.[682]

 

Rz. 501

Schranken des Datenbankrechts betreffen Vervielfältigungshandlungen eines nach ­Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank wie folgt (§ 87c Abs. 1 UrhG):

Zulässig ist eine solche Handlung zum privaten Gebrauch (Nr. 1). Zur Privatsphäre zählt die Verwendung im Familien- und Freundeskreis. Insofern kann auf § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG verwiesen werden. Dies gilt allerdings nicht für eine elektronische Datenbank.
Zulässig sind Handlungen zur eigenen wissenschaftlichen Forschung gem. § 60c UrhG ohne gewerbliche Zweckverfolgung (Nr. 2).[683]
Zulässig ist auch die Veranschaulichung des Unterreicht und der Lehre gem. §§ 60a und 60b UrhG (Nr. 3) sowie
auch für Zwecke des Text und Data Mining gem. § 44b UrhG (Nr. 4).
Zulässig ist auch der Zweck des Text und Data Mining für wissensc...

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