a) Wirtschaftliche Bedeutung; Beteiligte; Tätigkeitsfeld des Musikverlegers
Rz. 322
Trotz zahlreicher Änderungen in der Struktur und der Entwicklung der Musikwirtschaft in Deutschland haben die Musikverlage neben den Tonträgerherstellern eine dominante Stellung behalten. Im Deutschen Musikverleger-Verband wird mit mehr als 500 Mitgliedern (im Jahre 2014) ein Organisationsgrad von etwa 90 % aller in Deutschland tätigen Musikverlage erreicht. Überwiegend geht es dabei um die Verwertung von Rechten, wohingegen der Verkauf oder das Vermieten von Noten und anderen Musikalien ("Papiergeschäft") zurücksteht. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich die Produktionsmethoden, ausgehend von der ursprünglichen Rollenverteilung Komponist – Texter, Musikverleger und Interpret, in einigen Bereichen der Popmusik dahingehend geändert haben, dass einzelne Musikwerke direkt im Studio unter unmittelbarer Festlegung der Komposition entstehen, also die Trennung von Urheber und Interpret entfällt.
Rz. 323
An der Musikproduktion sind neben dem Komponisten auf urheberrechtlicher Seite noch der Textdichter beteiligt, nicht selten auch ein Bearbeiter und der Textübersetzer. Zur klanglichen Realisierung steht immer noch der jeweilige Interpret im Vordergrund. Daneben nimmt aber der künstlerische Produzent auch eine gewichtige Stellung ein, als er die klangliche Gestaltung und Endabmischung einer Musikaufnahme im Studio konzipiert und realisiert. Diese ist vom Produzenten oder Tonträgerhersteller zu unterscheiden, der als Inhaber eines verwandten Schutzrechts gem. §§ 85 f. UrhG für die organisatorische, technische und wirtschaftliche Seite einer Musikproduktion verantwortlich zeichnet.
Rz. 324
Den Musikverlagen kam traditionell die Aufgabe zu, von den Musikwerken Notendrucke herzustellen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten. Mit der Wandlung hin zu neuen Musikformen, insbesondere im Rahmen der wirtschaftlichen Bedeutung der so genannten Unterhaltungsmusik (U-Musik), hat sich auch das Tätigkeitsfeld des Musikverlegers geändert. Die Herstellung von Noten tritt zurück und wird sogar vertraglich nicht selten ausdrücklich ausgeschlossen. Im Popularbereich hat sich das Tätigkeitsfeld dahingehend gewandelt, dass primär Musikproduktionen angeregt, konzipiert und bei einer Tonträgergesellschaft platziert werden, daneben die Überwachung der Verlagsrechte tritt (Verhinderung von Bootlegs, also Raubkopien) und die Verwertung zahlreicher Nebenrechte, wie etwa für die Werbemusik. Hält man sich diese Aufgabenstellung vor Augen, so wird deutlich, dass die Verbindung zwischen Tonträgerhersteller und Verlag schon von der Aufgabenstellung her immer enger wird, zumal manche Bereiche deckungsgleich sind. Spricht man also von Musikverlegern, so stehen dahinter meist so genannte Major-Companies. Ende umschreibt die Musikbranche als Oligopol und belegt dies anschaulich mit dem Hinweis auf die (früher) fünf (nunmehr vier) größten Musikunternehmen Universal, Warner und EMI, die ca. 70 % des Musikmarktes beherrschen. Erhebliche Änderungen haben die Internetplattformen, allen voran iTunes, Napster, Gnutella, Bear Share und Rapidshare für den gesamten Musikmarkt herbeigeführt. Das Verlagswesen hat gleichwohl nicht an Bedeutung verloren.
b) Verwertungsgesellschaft für Musiker
Rz. 325
Typischerweise nutzt der Musikverleger lediglich das grafische Recht (Papierrecht) für sich selbst, in den überwiegenden Fällen tritt er als Mitt...