Rz. 411
Wer Ansprüche geltend macht, hat grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Für Auskunfts- und Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaften regeln §§ 48–50 VGG widerlegbare Vermutungen der Aktivlegitimation und damit die Beweislastumkehr. § 50 VGG fingiert die Wahrnehmungsbefugnis der Verwertungsgesellschaft bezüglich der Kabelweitersendungsrechte für die Außenseiter, als solche Rechtsinhaber, die mit keiner Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben (§ 7a VGG).
Im Hinblick auf das von der GEMA verwaltete umfassende Repertoire (auch wegen der abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften) wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass sie Inhaberin der kleinen Aufführungsrechte und der Rechte zur mechanischen Vervielfältigung für sämtliche Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik ist. Diese Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass der Veranstalter jedes benutzte Werk einzeln und so konkret benennt, dass die Verwertungsgesellschaft prüfen kann, ob es urheberrechtlich geschützt ist. Werden also nur solche Kompositionen zur Aufführung gebracht, die GEMA-frei sind, so ist die zunächst unterstellte Aktivlegitimation widerlegt. In der Praxis werden dazu die vorgesehenen Musikfolgebögen ausgefüllt.
Rz. 412
Für den (häufigen) Fall, dass die Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wurde, steht der GEMA das Doppelte des Normaltarifs zu. Daneben kann die GEMA die tarifliche Vergütung nach § 812 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung beanspruchen. Dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung (§ 195 BGB), auch wenn er daneben auf unerlaubte Handlung gestützt wird. Die GVL und die VG Wort haben ihre Tarife auf diejenigen der GEMA bezogen und fordern jeweils einen Prozentsatz der Tarife der GEMA, so etwa die GVL 20 % bzw. 26 % für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern (20 %) bzw. von Hörfunk- und Fernsehsendungen (26 %) und 50 % für die Vervielfältigung, jeweils bezogen auf den Tarif der GEMA.
Rz. 413
Da nur der GEMA für das von ihr vertretene Musikrepertoire einschließlich der dazugehörigen Texte eine Quasi-Monopolstellung zukommt, gilt die zuvor beschriebene Vermutungsregelung nicht ohne weiteres auch für die anderen Verwertungsgesellschaften. Treten in einem Metier mehrere Verwertungsgesellschaften nebeneinander auf, kann die beschriebene Vermutungsregelung nur dann greifen, wenn alle gemeinsam gegen die Verletzer vorgehen. Für die Sonderfälle der Auskunfts- und Vergütungsansprüche enthalten §§ 41 ff. VGG Regelungen zur Aktivlegitimation.