Rz. 414
Die Verwertungsgesellschaften können die Vergütungen gegenüber den Veranstaltern aufgrund von Gesamtverträgen oder Tarifen erheben (§§ 35 oder 39 VGG). Gesamtverträge können mit so genannten Dachorganisationen (erwähnt sei hier der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband) dann abgeschlossen werden, wenn diese über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern verfügen. Der damit verbundene Vergütungsnachlass von 20 % gegenüber den so genannten Normaltarifen rechtfertigt sich wegen dem für die Verwertungsgesellschaften ersparten Verwaltungsaufwand und der Erwartung, dass die Verbände in der Weise auf ihre Mitglieder einwirken, der Verpflichtung aus dem Rahmenvertrag nachzukommen. Diese Vereinbarung ersetzt einerseits nicht die Pflichten zur vorherigen Einholung der Genehmigung, stellt aber andererseits auch keinen Verzicht auf die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung der Aktivlegitimation dar. Die sog. Tarife gem. § 39 VGG orientieren sich am "geldwerten Vorteil", also der Bruttoumsatz zuzüglich der Zuwendungen Dritter wie etwa Sponsoringgelder, nicht aber dem Gewinn des Veranstalters. Ein Tarif ist dann angemessen, wenn er den Verwerter nicht unangemessen belastet. Nach der Praxis der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Obergrenze 10 % der Bruttoeinnahmen.
Rz. 415
Nachlässe ergeben sich auch aufgrund der Jahrespauschalverträge, die eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen erfassen, dann aber (etwa nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GEMA) keine Rücksicht mehr auf die tatsächliche Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen nehmen.
Rz. 416
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Verwertungsgesellschaften als Wahrnehmungsberechtigte der den Berechtigten (Urhebern) zustehenden Verwertungsrechte an die Schranken der §§ 44a bis 63a UrhG gebunden sind. Im Hinblick auf das hier näher zu betrachtende Verhältnis zu den Veranstaltern sei zunächst das Recht der Zitatwiedergabe gem. § 51 UrhG (siehe § 2 Rdn 322) erwähnt, seit der Urheberrechtsreform 2021 auch § 51a UrhG, sowie § 5 UrhDaG. Ein besonderes Augenmerk ist auf § 52 UrhG zu legen, der für gewisse Veranstaltungen im Zusammenhang mit § 39 Abs. 3 VGG gemeinnützige Veranstaltungen bevorzugt bzw. ganz von der Vergütungspflicht ausnimmt (siehe § 2 Rdn 327).
Rz. 417
Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass gewisse soziale Zwecke das geistige Eigentum des Urhebers einschränken können, mithin Ausdruck der in der Verfassung in Art. 14 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Sozialbindung sind.