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§ 3 Recht der Werknutzung / 9. Einräumung weiterer Nutzungsrechte

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 122

Nach § 35 UrhG gilt die Zustimmungspflicht des Urhebers auch für die Einräumung "weiterer"[178] Nutzungsrechte, die durch den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts erfolgen soll. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist (Abs. 1). Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 5 S. 2 UrhG sind entsprechend anzuwenden (Abs. 2).

 

Rz. 123

Verwertungsgesellschaften bedürfen der Zustimmung des Urhebers allerdings nicht, da der Zweck des Wahrnehmungsvertrages gerade darauf gerichtet ist, einfache Lizenzen an Werknutzer zu vergeben.

 

Rz. 124

Sonderregelungen gibt es für Filmwerke (§ 90 UrhG) und Laufbilder (§ 95 UrhG), wonach der Filmhersteller zwar zur Übertragung des Verfilmungsrechts, nicht aber zur Vergabe der Filmauswertungsrechte der Zustimmung des Urhebers bedarf.

[178] In der bis zum 1.7.2002 geltenden Fassung dieser Vorschrift hieß es noch "einfache" Nutzungsrechte. Der Austausch durch das Prädikat "weitere" Nutzungsrechte korrigiert lediglich ein Versehen des Gesetzgebers von 1965. Denn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts konnte schon immer auch ausschließliche Nutzungsrechte seinerseits nur mit Zustimmung des Urhebers Dritten einräumen oder diese übertragen. Im Falle der Übertragung scheidet der bisherige Rechtsinhaber, soweit dies reicht, aus der rechtlichen Verbindung zu dem jeweiligen Werk endgültig aus. Es bleibt lediglich die Haftung des früheren Rechtsinhabers gegenüber dem Urheber bestehen (§ 34 Abs. 4 UrhG); dazu Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, § 35 Rn 1.

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