Rz. 289
Einen besonderen Schutz vor ominösem Preiswettbewerb gewährt § 30 Abs. 1 S. 1 GWB durch Preisbindungen für Verlagserzeugnisse (Zeitungen und Zeitschriften). Inzwischen hat der BGH entschieden, dass dies auch für Verlagsprodukte auf CD-ROM gilt. Fraglich ist allerdings, ob diese Preisbindungen im Vertriebsweg gegen Art. 101 AEUV verstoßen, was im grenzüberschreitenden Buchhandel bejaht wurde. Zum 1.10.2002 ist nunmehr das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrbG) in Kraft getreten, das zudem den bisher geltenden § 30 GWB insofern ändert, als dort nur noch Zeitungen und Zeitschriften erfasst werden. Die Möglichkeit der Preisbindung bleibt für diese Medien (ohne Rechtspflicht) bestehen. Das Buchpreisbindungsgesetz selbst hat nur Bücher in seinem Anwendungsbereich (§ 2 BuchPrbG). Dazu zählen auch Musiknoten (Abs. 1 Nr. 1), kartografische Produkte (Nr. 2), und Produkte, die Verlagserzeugnisse reproduzieren, wie etwa durch CD-ROM und elektronische Bücher (Nr. 3) sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisses die Hauptsache bildet (Nr. 4). Fremdsprachige Bücher fallen nur dann in diesen Anwendungsbereich, wenn der Zielmarkt Deutschland ist. Selbst aber wissenschaftliche Publikationen deutscher Verlage in englischer Sprache, die für einen weltweiten Absatz bestimmt sind, fallen nicht unter die Preisbindung (Abs. 2). Klargestellt wird sodann, dass die Preisbindung nur gegenüber dem Letztabnehmer gilt (Abs. 3). Im Hinblick auf grenzüberschreitende Verkäufe regelt § 4 BuchPrbG das Verbot des Reimports. Anders als im bisherigen vertraglichen Reverssystem werden die Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet, ihre Endpreise zu binden (§§ 3, 5 Abs. 1 BuchPrbG). Zudem sind diese Preise "in geeigneter Weise" zu veröffentlichen. Zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern müssen auch kleine Buchhandlungen angemessen berücksichtigt werden. Deshalb sind die Verleger verpflichtet, ihren Händlern gewährte Rabatte nicht allein an deren Umsatz auszurichten (§ 6 Abs. 1 BuchPrbG).
Rz. 290
Hinweis
Weiterhin zielt die Vertriebsregelung auf die Sicherung eines leistungsfähigen Zwischenbuchhandels und Sortimentsbuchhandels, weshalb die Bevorzugung branchenfremder Händler unzulässig ist (§ 6 Abs. 2 BuchPrbG). Da neben dieser Bestimmung das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar bleibt, gilt insbesondere auch § 20 GWB, wonach marktbeherrschende Verlage kleine oder mittlere Sortimentsbuchhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern dürfen.
Rz. 291
Ausnahmen von der Buchpreisbindung regelt § 7 BuchPrbG wie folgt: Verkäufe von Büchern an im Buchhandel Beschäftigte einschließlich Antiquare (Abs. 1 Nr. 1), an Autoren (Nr. 2) sowie Prüfstücke an Lehrer (Nr. 3) unterstehen nicht der Buchpreisbindung. Zu Letzteren zählen aber nur Lehrkräfte von Schulen im engeren Sinne, nicht jedoch Hochschullehrer oder sonstige Dozenten. Schließlich sind auch beschädigte Bücher mit äußerlich erkennbaren Schäden von der Preisbindung ausgenommen (Nr. 4). Mängelexemplare sind von solchen zu unterscheiden, die an Verlage zurückgesandt werden (Remittenden), da es sich dann nicht um Mängelexemplare handeln muss.
Rz. 292
Zulässig sind Bibliotheksnachlässe von bis zu 5 % für wissenschaftliche und bis zu 10 % für sonstige Bibliotheken. Dabei besteht aber keine entsprechende Nachlasspflicht (Abs. 2). Einen Spezialfall der Mengennachlässe stellen die Schulbuchnachlässe dar (Abs. 3). Bedingung ist der Kauf durch die öffentliche Hand selbst, sodass Sammelbestellungen von Schülern, Eltern oder einer Schulklasse nicht ausgenommen sind.
Rz. 293
Eine weitere Gruppe von Ausnahmen betrifft geringwertige Reklamegegenstände (Abs. 4 Nr. 1); solche Zugaben sind also zulässig. Möglich ist auch die teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs (Nr. 2), die Übernahme der Kosten beim Versand von Büchern und handelsübliche Nebenleistungen (Nr. 4). Dazu zählen das Bereitstellen von Geschenkpapier, fachliche Beratung des Kunden und das Bibliografieren oder Ausdrucken von Literaturzusammenstellungen. Nicht mehr ausgenommen sind Preisnachlässe durch so genannte Hörerscheine von Professoren für Studierende.
Rz. 294
Grundsätzlich gibt es keine zeitliche Bindung für diese Verlagsprodukte. Ausnahmen betreffen die Verramschung, etwa bei Fachliteratur wegen fehlender Aktualität (z.B. bei juristischen Kommentaren). Händlerschutz wird insofern gewährt, als beim Kauf eines bestimmten Kontingents bei schleppendem Verkauf nach Ablauf von zwei Jahren seit Ausgabe des Buches keine Preisbindung mehr besteht (Abs. 3). Dies gilt deshalb nicht für Musiknoten, weil solche als zeitlose Produkte angesehen werden.
Rz. 295
Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gewährt § 9 Abs. 1 BuchPrbG. Nach dem Vorbild des § 13 Abs. 2 UWG erweitert § 9 Abs. 2 BuchPrbG den Kreis der Anspruchsteller auf weitere Verbände und Personen, u.a. den so genannten Prei...