Rz. 328
Der Musikverlagsvertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk als Titelvertrag oder Titelautorenvertrag. Der deutsche Komponistenverband und der deutsche Musikverleger-Verband haben für den Bereich der U-Musik ein Vertragsmuster ausgearbeitet, das mit einigen Änderungen im Münchener Vertragshandbuch abgedruckt ist. Hieran orientiert sich die Praxis und soll auch den weiteren Betrachtungen zugrunde gelegt werden.
Rz. 329
Im Vordergrund steht zunächst die Einräumung des Rechts zur grafischen Vervielfältigung und Verbreitung einer Komposition oder eines Textes durch den Urheber und die Verpflichtung des Verlegers, das erworbene Recht auszuüben. Komponist und Textdichter übertragen üblicherweise das ausschließliche Recht zur Herstellung und den Vertrieb weltweit, für alle Ausgaben und Auflagen und für die Dauer der Schutzfrist. Nach § 2 Abs. 2 des genannten Mustervertrages ist der Verlag auch allein befugt, die Vergütungsansprüche der §§ 46, 47 UrhG geltend zu machen sowie die Vervielfältigung von Noten zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch zu genehmigen (§ 53 Abs. 4 UrhG). § 3 Abs. 3 des Mustervertrages sieht darüber hinaus vor, dass Ausstattung, Ladenpreis und Vertriebsart aller Ausgaben und Auflagen nach pflichtgemäßen Ermessen durch den Verleger bestimmt werden. Im U-Musikbereich wird oftmals auf die gedruckte Ausgabe des Werkes für den Urheber verzichtet, obwohl die Drucklegung an sich dem Wesen des Verlagsvertrages entspricht. Dies ist nicht als Verzicht des Verlegers auf die Einräumung des grafischen Rechts zu verstehen, denn dieser muss seine Rechtsstellung absichern und eine anderweitige Vergabe dieses Rechts verhindern. Auch die GEMA trägt dem Rechnung, da grundsätzlich bei der Werkanmeldung eine Druckausgabe vorgelegt werden müsste, worauf allerdings im U-Musikbereich verzichtet wird.
Rz. 330
Auf die besondere Bedeutung der wahrgenommenen Nebenrechte wurde bereits hingewiesen (vgl. Rdn 325). Dabei ist zwischen der Rechteverwertung dann besonders zu differenzieren, wenn die Verleger selbst Mitglied der GEMA sind und somit eine Aufteilung dieser Rechtspositionen zwischen Verlag und GEMA beachtet werden müssen. Im Hinblick auf die Nebenrechte ist es überwiegende Aufgabe der Musikverleger, für Aufführungen, Rundfunksendungen und Plattenaufnahmen des Werkes die erforderlichen Verbindungen zu Rundfunkanstalten, Tonträgerindustrie usw. zu schaffen.
Rz. 331
Zunächst sollen die Nebenrechte näher betrachtet werden, die typischerweise der GEMA übertragen werden. Es geht um die kleinen Rechte des Komponisten, die also keine musikdramatische Werke (Bühnenwerke) aufnehmen (zum Unterschied zwischen so genannten großen und kleinen Rechten siehe § 2 Rdn 50). Dazu zählen die Aufführungsrechte, die Rechte der Hörfunksendungen, die Rechte der Lautsprecherwiedergabe, die Rechte der Fernsehsendungen, die Rechte der Fernsehwiedergabe, die Filmvorführungsrechte, die Rechte der Aufführungen mittels Ton- und Bildtonträger, die Rechte der Aufnahme auf Ton- und Bildtonträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Ton- und Bildtonträgern und schließlich die Filmherstellungsrechte mit gewissen Einschränkungen. Maßgeblich ist hier der GEMA-Berechtigungsvertrag.
Rz. 332
Hinweis
Im Hinblick auf den GEMA-Berechtigungsvertrag gilt Folgendes: Dieser Vertrag bezieht sich nicht lediglich auf einzelne Werke, sondern enthält in dem Vordruck eine Vorausverfügung des Urhebers zugunsten der GEMA über seine künftigen Rechte, die er z.B. durch die Schaffung neuer Werke erwirbt. Das Verhältnis zwischen GEMA und Musikverlag hängt entscheidend davon ab, ob der Urheber zunächst in dem GEMA-Berechtigungsvertrag die Nebenrechte, wie eben erläutert, abgetreten hat oder ob er diese zunächst – wie im § 2 Abs. 3 des Mustervertrages vorgesehen – auf den Musikverlag überträgt und dieser dann diese Nebenrechte der GEMA überlässt. Nur in letzterem Falle ist der Musikverlag der eigentliche Rechtserwerber und die GEMA lediglich gemeinsamer Treuhänder, sodass bei Wegfall der Nutzungsrechte durch die GEMA diese automatisch an den Musikverlag zurückfallen würden.
Rz. 333
Solange aber die GEMA die ihr übertragenen Nebenrechte wahrnimmt, kommen die nachfolgend beschriebenen Verteilungsschlüssel zwischen Urhebern und Verlegern zur Geltung: Im Falle, dass Komponist, Textdichter und Musikverleger zu beteiligen sind, erhalten sie 5/12, 3/12 und 4/12 der Einnahmen aus der Aufführung und Sendung des Werkes und die Einnahmen aus dem mechanischen Recht im Verhältnis zu 30:30:40. Dabei ist es unerheblich, ob der Urheber selber das Werk anmeldet oder dies durch den Verleger geschieht. Die Anmeldung ist nicht konstitutiv für den Rechtserwerb der GEMA, sondern dient lediglich der verwaltungsmäßigen Erfassung des Werkes für die Zwecke der Ausschüttung.
Rz. 334
Der Musikverleger selbst nimmt noch folgende Nebenrechte selbstständig wahr: Zum einen das Recht zur Filmherstellung und Synchronisation. Umstritten ist d...