Rz. 180

Die konkrete Berechnung einer Vergütungsanpassung hängt zunächst davon ab, ob die vereinbarte Vergütung angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG ist. Dann ist die vereinbarte Vergütung um den Prozentsatz anzuheben, um den der tatsächlich erzielte Ertrag den bei Vertragsschluss erwarteten Ertrag übersteigt. Für den Fall der unangemessenen Vergütung wird prinzipiell genauso verfahren. Allerdings wird der tatsächlich erzielte Ertrag nicht zu dem erwarteten Erfolg ins Verhältnis gesetzt, sondern zu dem Ertrag, bei dem die vereinbarte Vergütung angemessen gewesen wäre.[239] Schmidt[240] wählt dazu folgendes Beispiel:

Zitat

"Vereinbaren die Parteien bei einem erwarteten Ertrag von 30.000 EUR eine Vergütung von 10.000 EUR, die angemessen ist, und beträgt der tatsächliche Ertrag 60.000 EUR, so ist die Vergütung auf 20.000 EUR anzuheben. Haben die Parteien bei ansonsten gleichen Umständen dagegen ein unangemessenes Honorar von 5.000 EUR vereinbart, ist rechnerisch von einem fiktiven erwarteten Ertrag von 15.000 EUR auszugehen. Das Honorar ist deshalb entsprechend dem Verhältnis von fiktivem erwartetem zu tatsächlichem Ertrag ebenfalls auf 20.000 EUR anzuheben."[241]

[239] Der BGH orientiert sich im Hinblick auf die angemessene Vergütung für Übersetzer an den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache (abgedr. bei Hillig, Urheber- und Verlagsrecht, Nr. 7b, S. 135 ff.). Eine Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze erscheint dem BGH erforderlich, aber auch ausreichend; siehe BGH v. 7.10.2009 – I ZR 38/07, NJW 2010, 771, 775 Rn 42 (Talking to Addison).
[240] Der Vergütungsanspruch des Urhebers nach der Reform des Urheberrechts, ZUM 2002, 781, 786.
[241] Siehe dazu auch BGH v. 21.6.2001 – I ZR 245/98, GRUR 2002, 153 (Kinderhörspiel), dort zu § 36 UrhG a.F.; Schricker, GRUR 2002, 737, 739.

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