Rz. 395

Die Rechtsstellung des Veranstalters ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: zunächst als Träger eines Leistungsschutzrechts (§ 81 UrhG), sodann als Nutzer von urheberrechtlichen Verwertungsrechten, insbesondere als Antipode zu den Verwertungsgesellschaften (§ 13b UrhWahrnG), und schließlich im Hinblick auf das Verhältnis zu den ausübenden Künstlern und den Konzertbesuchern.

I. Leistungsschutzrecht des Veranstalters

 

Rz. 396

Veranstalter (die Neufassung der Vorschrift aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG spricht vom "Unternehmen", ohne inhaltliche Änderungen vornehmen zu wollen)[547] ist derjenige, der für eine Aufführung bzw. eine öffentliche Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich zeichnet (siehe oben zu den Leistungsschutzrechten § 2 Rdn 266 ff.).[548]

 

Rz. 397

Vor Einführung des § 81 UrhG im Jahre 1966 konnte sich der Veranstalter über sein Hausrecht, das in § 823 Abs. 2 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eventuell auch über § 1 UWG vor unmittelbarer Leistungsübernahme schützen. Nunmehr stehen ihm in den Fällen des § 77 Abs. 1 und 2 S. 1 und § 78 Abs. 1 UrhG (Bildschirm- und Lautsprecherübertragung, Aufnahme auf Bild- oder Tonträger, Vervielfältigung und Verbreitung von erlaubterweise erstellten Bild- oder Tonträgern sowie die Funksendung mit ausübenden Künstlern) selbstständige Einwilligungsrechte zu.[549]

 

Rz. 398

Veranstaltung ist also die Live-Darbietung schutzfähiger Werke vor Publikum.[550] Dem Veranstalter von Sportevents verbleiben die erwähnten sonstigen Schutzmöglichkeiten.[551] Dieses Leistungsschutzrecht wird für 25 Jahre nach der Darbietung bzw. 25 Jahre nach Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers gewährt.[552] Im Übrigen gelten die Schranken der §§ 44a bis 63a UrhG.

[547] BT-Drucks 15/38, 25.
[548] Vgl. Fromm/Nordemann/Büscher, Urheberrecht, § 81 Rn 6.
[549] Vgl. BGH v. 29.4.1970 – I ZR 30/68, GRUR 1971, 76 (Bubi Scholz); BGHZ 39, 352, 356 (Vortragsabend).
[550] Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, § 81 Rn 17, 24; Schneider, GRUR 1964, 121; OLG München v. 14.11.1996 – 29 U 1615/95, ZUM 1997, 144 (Michael Jackson).
[551] Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 762 ff. Im Einzelfall wird die Auffassung vertreten, dass ein Leistungsschutzrecht gem. §§ 73 ff. UrhG greifen könne. Solche Überlegungen werden bisher von der ganz überwiegenden Meinung abgelehnt, Schack, a.a.O. Angesichts der horrenden Lizenzzahlungen für solche Großveranstaltungen wie die Fußballweltmeisterschaft (die im Jahre 2006 in Deutschland stattfand) ist der Gesetzgeber gefordert, eine unzweifelhafte Rechtsgrundlage der Rechtewahrnehmung zu schaffen. Bisher werden Übertragungsrechte für die Fernsehanstalten aufgrund des "Hausrechts" gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. indirekt über das Verbot der unmittelbaren Leistungsübernahme gem. §§ 3, 4 Nr. 9 UWG hergeleitet. Es verwundert schon, wie "leichtgläubig" die Medienverantwortlichen mit diesem Thema umgehen. Die Übertragung solcher Hausrechte von einzelnen Vereinen etwa auf den Deutschen Fußballbund (DFB) und von dort auf Sendeanstalten ist von vornherein, schon wegen der mangelnden Bestimmtheit des Rechtsgegenstandes, problematisch. Der BGH v. 28.1.2010 – I ZR 60/09, MMR 2011, 379 (Hartplatzhelden.de) hat für Amateurfußballspiele deutlich gemacht, dass Rechte aus den zuvor genannten Bestimmungen überhaupt nur dann geltend gemacht werden können, wenn ein vermeintliches Hausrecht auch tatsächlich ausgeübt wird. D.h., dass die örtlichen Fußballvereine die entsprechenden Videoaufnahmen, die auf einer Internetplattform aufgeladen wurden, tatsächlich hätten verbieten müssen, was aber nicht geschehen war. Deshalb konnte der DFB auch nicht gegen diese Internetplattform vorgehen.
[552] Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, § 69 UrhG.

II. Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften

1. Spannungsverhältnis zwischen Nutzern und Urhebern

 

Rz. 399

Zwischen Nutzern und Urhebern besteht insofern ein Spannungsverhältnis, als der Urheber ein Interesse an der optimalen Verwertung seiner Werke hat, der Veranstalter aber (als Mittler zu den Nutzern) nicht jede Erlaubnis zur Aufführung einzeln abrufen kann. In der Masse der Veranstaltungen wird es um die Wahrnehmung kleiner Rechte gehen, die von der GEMA verwaltet werden. Die zahlreichen Streitfälle zwischen Veranstaltern und GEMA haben zu einer Flut von höchstrichterlichen Entscheidungen geführt, die manchmal die bestehenden gesetzlichen Regelungen in den Hintergrund drängen. § 34 Abs. 1 VGG stellt zunächst klar, dass die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, zu angemessenen Bedingungen mit Nutzern, hier also den Veranstaltern, Nutzungsverträge abzuschließen.[553]

Die Angemessenheit bezieht sich nicht nur auf die Vergütungshöhe, sondern auch auf die Bedingungen der Rechtseinräumung. Der EuGH hat entschieden, dass die durch die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst vertretenen Urheber zu Recht verlangen können, deren Werke in die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz getragene Deutsche Digitale Bibliothek (DBB) einzustellen und mit technischen Sch...

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