Rz. 395
Die Rechtsstellung des Veranstalters ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: zunächst als Träger eines Leistungsschutzrechts (§ 81 UrhG), sodann als Nutzer von urheberrechtlichen Verwertungsrechten, insbesondere als Antipode zu den Verwertungsgesellschaften (§ 13b UrhWahrnG), und schließlich im Hinblick auf das Verhältnis zu den ausübenden Künstlern und den Konzertbesuchern.
I. Leistungsschutzrecht des Veranstalters
Rz. 396
Veranstalter (die Neufassung der Vorschrift aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG spricht vom "Unternehmen", ohne inhaltliche Änderungen vornehmen zu wollen) ist derjenige, der für eine Aufführung bzw. eine öffentliche Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich zeichnet (siehe oben zu den Leistungsschutzrechten § 2 Rdn 266 ff.).
Rz. 397
Vor Einführung des § 81 UrhG im Jahre 1966 konnte sich der Veranstalter über sein Hausrecht, das in § 823 Abs. 2 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eventuell auch über § 1 UWG vor unmittelbarer Leistungsübernahme schützen. Nunmehr stehen ihm in den Fällen des § 77 Abs. 1 und 2 S. 1 und § 78 Abs. 1 UrhG (Bildschirm- und Lautsprecherübertragung, Aufnahme auf Bild- oder Tonträger, Vervielfältigung und Verbreitung von erlaubterweise erstellten Bild- oder Tonträgern sowie die Funksendung mit ausübenden Künstlern) selbstständige Einwilligungsrechte zu.
Rz. 398
Veranstaltung ist also die Live-Darbietung schutzfähiger Werke vor Publikum. Dem Veranstalter von Sportevents verbleiben die erwähnten sonstigen Schutzmöglichkeiten. Dieses Leistungsschutzrecht wird für 25 Jahre nach der Darbietung bzw. 25 Jahre nach Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers gewährt. Im Übrigen gelten die Schranken der §§ 44a bis 63a UrhG.
II. Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften
1. Spannungsverhältnis zwischen Nutzern und Urhebern
Rz. 399
Zwischen Nutzern und Urhebern besteht insofern ein Spannungsverhältnis, als der Urheber ein Interesse an der optimalen Verwertung seiner Werke hat, der Veranstalter aber (als Mittler zu den Nutzern) nicht jede Erlaubnis zur Aufführung einzeln abrufen kann. In der Masse der Veranstaltungen wird es um die Wahrnehmung kleiner Rechte gehen, die von der GEMA verwaltet werden. Die zahlreichen Streitfälle zwischen Veranstaltern und GEMA haben zu einer Flut von höchstrichterlichen Entscheidungen geführt, die manchmal die bestehenden gesetzlichen Regelungen in den Hintergrund drängen. § 34 Abs. 1 VGG stellt zunächst klar, dass die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, zu angemessenen Bedingungen mit Nutzern, hier also den Veranstaltern, Nutzungsverträge abzuschließen.
Die Angemessenheit bezieht sich nicht nur auf die Vergütungshöhe, sondern auch auf die Bedingungen der Rechtseinräumung. Der EuGH hat entschieden, dass die durch die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst vertretenen Urheber zu Recht verlangen können, deren Werke in die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz getragene Deutsche Digitale Bibliothek (DBB) einzustellen und mit technischen Sch...