1. Begriff "Verlagsrecht"
Rz. 253
Der Begriff des Verlagsrechts hat mehrere Ausrichtungen. Unterschieden wird das Verlagsrecht im objektiven Sinne als rechtliche Ordnung der Verlagsverhältnisse auf dem Gebiet der Literatur und Musik. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19.6.1901. Dieses wird unterstützt durch das verlegerische Gewohnheitsrecht und die verlegerischen Verkehrssitten, die sich etwa darin manifestieren, dass die Verbände der Verleger und Buchhändler, Verwertungsgesellschaften und Industrie zahlreiche Verbandsabkommen geschlossen und Muster für Verlagsverträge (so genannte Normalverlagsverträge) entwickelt haben, denen in der Verlagspraxis eine große Bedeutung zukommt.
Rz. 254
Verlagsrecht im subjektiven Sinne ist das den Verlegern eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes der Literatur und Musik. Voraussetzungen des Entstehens eines subjektiven Verlagsrechts ist zum einen der Abschluss eines gültigen Verlagsvertrages, zum anderen gem. § 9 VerlG die tatsächliche Ablieferung des Werkes an den Verleger. Diese Ablieferungspflicht ist dingliches Verfügungsgeschäft des Verfassers zur Erfüllung seiner schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem Verlagsvertrag. Sie besteht aus der rechtsgeschäftlichen Einigung, der Einräumung des Verlagsrechts und der körperlichen Übergabe des Werkes. Das Verlagsrecht erlischt, ohne dass es irgendwelcher Rückübertragungsakte bedarf, mit der Beendigung des Verlagsvertrages.
Rz. 255
Hinweis
Allerdings ist § 9 VerlG nicht zwingend. Dem Verleger kann daher das Verlagsrecht auch bereits vor der Ablieferung des Werkes eingeräumt werden. Gem. § 10 VerlG ist der Verfasser verpflichtet, das Werk in einem zur Vervielfältigung geeigneten, d.h. druckreifen Zustand, abzuliefern. Aus § 8 VerlG folgt, dass das Verlagsrecht das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung umfasst und als absolutes Recht ausgestaltet ist.
2. Kein eigenes originäres Leistungsschutzrecht des Verlegers
Rz. 256
Allerdings hat der Verleger kein eigenes Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht. Vielmehr handelt es sich um ein vom Urheber abgeleitetes Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung. Im Gegensatz zu den Tonträger- und Filmherstellern (§§ 85 bzw. 94 UrhG) besitzt der Verleger kein eigenes originäres Leistungsschutzrecht. Allerdings kommt den Verlegern zum Schutz ihrer Immaterialgüterrechte das Wettbewerbsrecht durch den Schutz vor unmittelbarer Leistungsübernahme, etwa im Wege fotomechanischer Vervielfältigung (allerdings nur bei sittenwidriger Vorgehensweise) gem. §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zu. Für Presseverleger gibt es nunmehr allerdings ein Leistungsschutzrecht gegen Online- Nutzung (§§ 87g, 87f UrhG) (siehe § 2 Rdn 295).
3. Begriff "Vervielfältigung"
Rz. 257
Der Begriff der Vervielfältigung ist im Verlagsrecht enger auszulegen als im Urheberrecht. Vervielfältigung ist nicht bereits die Herstellung eines einzelnen Exemplars; es muss sich vielmehr um die Herstellung einer Vielzahl von Vervielfältigungsstücken handeln, die zur Verbreitung bestimmt sind.
4. Optionsvertrag; Lizenzvertrag; Bestellvertrag
Rz. 258
Von den Verlagsverträgen zu unterscheiden sind Optionsverträge, die als Vorverträge den Verfasser verpflichten, künftige Werke dem Verleger zum Abschluss eines Verlagsvertrages anzubieten.
Rz. 259
Zu unterscheiden von den Verlagsverträgen sind ferner die Lizenzverträge. Darunter werden im Verlagswesen die Abmachungen des Originalverlegers mit Dritten über die Nutzung urhebervertragsrechtlicher Nebenrechte verstanden. Der Lizenzvertrag verpflichtet den Lizenznehmer, ein urheberrechtlich geschütztes Werk in der vertraglich bestimmten Weise gegen Zahlung einer dem Vertragsgegenstand angemessenen Lizenzvergütung an den Lizenzgeber zu nutzen.
Rz. 260
Abzugrenzen ist de...