1. Binnenstruktur
Rz. 362
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ist als rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB; ebenso wie VG Wort, VG Bild-Kunst und VG Musikedition; dagegen die übrigen Verwertungsgesellschaften als Gesellschaften mit beschränkter Haftung) organisiert. Gem. § 6 der GEMA-Satzung wird unterschieden zwischen ordentlichen und außerordentlichen sowie angeschlossenen Mitgliedern. Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur erworben werden nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft von (§ 7 GEMA-Satzung):
a) |
Komponisten, die in fünf aufeinander folgenden Jahren ein Mindestaufkommen von 30.000,00 EUR, jedoch in vier aufeinander folgenden Jahren mindestens 1.800,00 EUR jährlich von der GEMA bezogen haben, gerechnet ab 1.1.1946. |
b) |
Textdichtern, die in fünf aufeinander folgenden Jahren ein Mindestaufkommen von 30.000,00 EUR, jedoch in vier aufeinander folgenden Jahren mindestens 1.800,00 EUR von der GEMA bezogen haben, gerechnet ab 1.1.1946. |
c) |
Musikverlegern, die in fünf aufeinander folgenden Jahren ein Mindestaufkommen von 75.000,00 EUR, jedoch in vier aufeinander folgenden Jahren mindestens 4.500,00 EUR jährlich von der GEMA bezogen haben, gerechnet ab 1.1.1946. |
Die in a) bis c) genannten Voraussetzungen müssen jeweils innerhalb von 10 Jahren vor dem Jahr der Antragstellung auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft vorgelegen haben.
Für Urheber und Musikverleger der Sparte E (ernste Musik) verringern sich die unter a) bis c) genannten Mindestbeträge um 1/3. Ist ein Mitglied bereits einmal ordentliches Mitglied gewesen, so betragen die Fristen in a) bis c) je drei Jahre und das Mindestaufkommen in a) und b) 12.000,00 EUR und in c) 30.000,00 EUR. Frühere Mitgliedschaftsjahre werden dann voll angerechnet.
Rz. 363
Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen die vollen Mitgliedschaftsrechte, wohingegen außerordentliche und angeschlossene Mitglieder nur mittelbaren Einfluss auf das Geschäftsgebaren der GEMA nehmen können (§§ 19 Nr. 2 und 12 GEMA-Satzung).
Rz. 364
Die Binnenstruktur der GEMA gestaltet sich wie folgt: Von den 80.834 Mitgliedern (am 31.12.2020) sind lediglich 4.309 als ordentliche, 5.958 als außerordentliche, dagegen 70.567 als angeschlossene Mitglieder registriert, wobei die relativ wenigen ordentlichen Mitglieder 62,34 % des Gesamtaufkommens der GEMA erwirtschaftet haben, die außerordentlichen 5,78 % und die große Anzahl der angeschlossenen Mitglieder lediglich 24,08 %. Dadurch droht von vornherein die Beherrschung der gesamten Organisation durch die ordentlichen Mitglieder. Die Berufsgruppeneinteilung (Kuriensystem) soll für eine angemessene Repräsentation aller Berufsgruppen in den Organen des Vereins sorgen.
Rz. 365
Im Außenverhältnis ist die GEMA zwar keiner Rechts- oder Fachaufsicht, wohl aber einer Aufsicht "eigener Art" durch das Deutsche Patentamt- und Markenamt unterworfen.
Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr (§ 75 Abs. 2 VGG), womit klargestellt ist, dass es kein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreies Einschreiten des DPMA gibt, wie dies noch für die Vorgängerregelung des § 18 UrhWahrnG angenommen wurde.
Der Inhalt der Aufsicht folgt aus § 76 VGG, der in Abs. 2 deutlich macht, dass diese Aufsicht auch für Verwertungsgesellschaften im EU-Ausland gilt, sofern diese auch in Deutschland tätig sind.
Die Notwendigkeit der Erlaubnis folgt aus § 77 VGG. Diese wird auf schriftlichen Antrag hin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Anforderungen des Abs. 2, etwa das Vorliegen eines Statuts, der Mitteilung der vertretungsberechtigten Personen, einer Erklärung über die Zahl der Berechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte sowie schließlich ein tragfähiger Geschäftsplan für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs, erteilt.
2. Verhältnis der Verwertungsgesellschaften zu den Wahrnehmungsberechtigten, Nutzern und Veranstaltern
Rz. 366
Das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Wahrnehmungsberechtigten wird maßgeblich geprägt durch die mit dem Berechtigten zu schließenden Wahrnehmungsverträge. Darüber hinaus erwerben die Verwertungsgesellschaften weitere Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche aufgrund der mit ihren ausländischen Schwesterorganisationen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträgen. Die Wahrnehmung der Rechte der Urheber erfolgt durch zwei miteinander...