Rz. 4
Tritt der Kulturschaffende nach außen in Erscheinung, so ist er mit folgenden Rechtskreisen (vielfach ohne sein Wissen) konfrontiert:
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Zunächst wird er überlegen, wie er entweder alleine oder mit mehreren "firmiert", also welchen Namen er sich gibt und ob er alleine handelt oder mit mehreren eine Gesellschaft bildet, womit das Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht angesprochen ist (Rdn 5 ff.). |
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Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage nach der Stellung als freier Mitarbeiter ("Arbeitnehmerähnliche") oder als Arbeitnehmer (Rdn 18 ff.). |
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Für den häufigen Fall, dass der künstlerische Beruf sich aus dem Handwerksbereich ableitet, etwa die Berufe der angewandten Kunst, besteht Veranlassung zur Abgrenzung zum Gewerbe- und Handwerksrecht (Rdn 46 f.). |
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Der Selbstständige wird überlegen, in die Künstlersozialversicherung einzutreten (Rdn 48 ff.). |
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Schließlich wird er sich mit den steuerrechtlichen Auswirkungen der Zuordnung zur künstlerischen Betätigung befassen (Rdn 59 ff.). |
1. Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht
a) Künstlername und Domainname
Rz. 5
Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt. Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden. Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentlich auf unbefugten gleichen Namensgebrauch und auf Beseitigung jeglicher Beeinträchtigung. Das gilt grundsätzlich auch für den Namen eines Zusammenschlusses mehrerer Künstler, etwa für den Namen einer Musikgruppe.
Rz. 6
Der einzelne Künstler hat Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur mit dem Pseudonym benannt zu werden. Er kann demzufolge auch (notfalls gerichtlich) verhindern, dass er mit seinem bürgerlichen Namen angesprochen wird. Das Namensrecht geht so weit, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Form, wie etwa der notariellen Form beim Grundstückskauf, die Unterzeichnung mit dem Künstlernamen zulässig ist; das gilt auch für die Klageerhebung. Der Künstler kann zudem sein Pseudonym zusätzlich zum bürgerlichen Namen im Reisepass und Personalausweis eintragen lassen, schließlich auch unter diesem Namen eine Firma im Handelsregister anmelden.
Rz. 7
Zur Darlegung der Bedeutung dieses Namensrechtprivilegs soll die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf erörtert werden. In diesem Prozess klagte der Schlagersänger "Heino" gegen den Inhaber eines Plattengeschäfts in Berlin, der auf der Tournee der "Toten Hosen" als falscher "Heino" mitwirkte – "Die Toten Hosen unter falscher Flagge-Tour". Dabei behauptete der Beklagte, er sei der richtige "Heino", der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und sich danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Weiter behauptete er, dass der Kläger lediglich ein Doppelgänger von ihm sei. Das Landgericht führt im Einzelnen aus, dass durchaus das Recht bestehe, einen Künstler unter dessen Pseudonym zu parodieren. Die Grenze sei aber dort erreicht, wo die Identität des Künstlers selbst geleugnet werde. Das Gericht ging also hier von einem unzulässigen Gebrauch des in vollem Namen geschützten Künstlernamens "Heino" aus und verurteilte den "falschen Heino" zum Unterlassen der beschriebenen Vorgehensweise.
Rz. 8
Hinweis
Vielen Künstlern ist nicht bewusst, dass bei einem Zusammenschluss etwa als Musikgruppe der gemeinsame Bandname dann nicht mehr weiter geführt werden darf, wenn schon einer der Musiker austritt. Dies kann zwar durch die so genannte Fortsetzungsklausel zunächst insofern verhindert werden, als die Gesellschaft (regelmäßig eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) fortbesteht. Das Recht der Namensgebung kann aber nur dadurch befriedigend gelöst werden, dass sich die Beteiligten von vornherein darüber einig sind, wem das Recht an dem gemeinsamen Namen (Bandnamen) zustehen soll. Im Internet haben Domain-Namen eine größere Bedeutung. Auch diese genießen Namensschutz nach § 12 BGB.
Rz. 9
Die Schutzfähigkeit von Internet-Domainnamen ist seit längerer Zeit anerkannt. Die Zeichenfähigkeit ist dabei keineswegs selbstverständlich, denn technisch gesehen handelt es sich um eine 12-stellige Ziffer, der von daher zunächst nur eine Adressfunktion zukommt. Allerdings ist inzwischen unstreitig, dass die namensartige Kennzeichnung auch zu einem Schutz als Name (§ 12 BGB), als besondere Geschäftsbezeichnung (§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG) sowie als Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG) führen kann. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen auch den Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) festgestellt.
Rz. 10
Der tatsächliche Schutz entsteht erst durch Benutzung des Namens. Das geschieht bei Domains durch den Internet-Auftritt, denn die notwendige Hinweisfunktion hängt davon ab, dass unter der Internetadresse eine Person oder Einrichtung (Unternehmen) erreichbar ist. Bezogen auf die besondere Geschäftsbezeichnung ...