Rz. 272
Der Verleger hat die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (§ 1 S. 2 VerlG). Vervielfältigung im verlagsrechtlichen Sinne ist zu verstehen als körperliche Wiedergabe im Druckverfahren oder einem ähnlichen Reproduktionsverfahren. Zur Vervielfältigung zählen daher nicht die Wiederaufzeichnung, die Verfilmung, die Einspeicherung in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen sowie die Rundfunksendungen, Aufführungen oder Vorführungen des Werkes. Zudem muss eine größere Anzahl von Vervielfältigungsstücken hergestellt werden. Verbreitung im verlagsrechtlichen Sinne ist die Weitergabe der hergestellten Vervielfältigungsstücke, um sie einer größeren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vervielfältigung und Verbreitung haben in zweckentsprechender und üblicher Weise zu erfolgen, wobei der Verleger Form und Ausstattung des Werkes unter Beachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes zu bestimmen hat (§ 14 VerlG). Dazu gehört auch die Pflicht zur Werbung und Durchführung weiterer unterstützender Maßnahmen.
Rz. 273
Als Nebenpflicht erfasst § 20 VerlG die Korrekturpflicht, wobei diese in der Verlagspraxis regelmäßig dem Verfasser auferlegt wird. Nach § 12 Abs. 1 VerlG darf der Verfasser bis zur Fertigstellung des Drucksatzes Änderungen des Werkes vornehmen. Dagegen ist es dem Verleger grundsätzlich nicht gestattet, Änderungen an Werk und Titel vorzunehmen, es sei denn, dass der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (§ 39 UrhG). Typischerweise dürfen die vom Verfasser zu vertretenden Änderungen nicht mehr als 10 % der Satzkosten betragen. Für die Fertigstellung ist der so genannte Korrekturabzug insofern von Bedeutung, als dieser üblicherweise durch die Rücksendung gegebenenfalls mit Änderungen und Korrekturen die endgültige Genehmigung zum Ausdruck bringt. § 20 Abs. 2 VerlG regelt darüber hinaus, dass ein Abzug dann als genehmigt gilt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet hat.
Rz. 274
Weiter trifft den Verleger die Vergütungspflicht (§ 22 VerlG). Diese ist aber für den Verlagsvertrag nicht Abschlussvoraussetzung. Allerdings gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 22 Abs. 1 VerlG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen (§ 22 Abs. 2 VerlG).
Rz. 275
Hinweis
Durch die Neuregelungen des Urhebervertragsrechts ergibt sich im Hinblick auf Vergütungsbestimmungen des Verlagsrechts zwar keine Änderung des dortigen Wortlauts. Es wird sich aber noch zeigen müssen, ob etwa der Begriff der "redlichen Branchenüblichkeit" (§ 32 Abs. 2 UrhG) nicht auch im Verlagsrecht maßgeblich wird (zur Angemessenheit der Vergütung nach dem UrhG siehe Rdn 160 ff.).
Rz. 276
So gilt etwa für Buchbesprechungen in wissenschaftlichen Zeitschriften, dass der Rezensent lediglich ein Besprechungsexemplar kostenlos erhält. Beim Buchverlag ist die prozentuale Beteiligung des Verfassers am festen Ladenpreis verkaufsüblich (oftmals 10 % des Nettoladenverkaufspreises). Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge werden üblicherweise nach Zeilenhonoraren abgerechnet. Seltener kommen in der Verlagspraxis Pauschal- oder Gesamtvergütungen oder die Vergütungen nach Kostendeckung vor. Bei Dissertationen zahlt der Verfasser dem Verlag üblicherweise einen Druckkostenzuschuss.
Rz. 277
Nach § 25 VerlG hat der Verlag dem Verfasser eine bestimmte Zahl von Freiexemplaren ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Für je 100 Abzüge einer Auflage ist ein Freiexemplar zu liefern, allerdings nicht weniger als fünf und nicht mehr als 15. Zwar kann der Verfasser über die Verwendung der Freistücke nach seinem Belieben verfahren, allerdings sehen die Verträge in der Regel vor, dass er sie nicht verkaufen darf. Darüber hinaus kann der Verfasser vom Verleger die Überlassung einzelner oder aller Exemplare zum Buchhändlernettopreis verlangen.
Hinsichtlich der Auflage gilt, dass der Verleger grundsätzlich nur zur Veranstaltung einer einzigen Auflage berechtigt ist, dessen Höhe – soweit im Verlagsvertrag nicht anders geregelt – eintausend Abzüge beträgt (§ 5 Abs. 2 VerlG).
Rz. 278
Obwohl im Verlagsgesetz nicht geregelt, kommt der "Ausgabe" Bedeutung zu. Ein Teil einer Auflage des zu verlegenden Werkes kann durchaus in abweichender Aufmachung oder Ausstattung herausgebracht werden, z.B. als Taschen- oder Sonderausgabe.