Rz. 378
Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt treuhänderisch Rechte für Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur, Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur, Autoren wissenschaftlicher und Fachliteratur, Verleger von schöngeistigen Werken und Fachliteratur, Bühnenverleger und Verleger von wissenschaftlichen Werken und Fachliteratur wahr. Haupteinnahmequellen der VG Wort sind die Bibliothekstantieme (§ 27 UrhG) und die Geräte- bzw. Kopiervergütung (§§ 54 ff. UrhG). Weiterhin nimmt die VG Wort auch die Vergütungsansprüche nach den §§ 46 Abs. 4 und 49 Abs. 1 UrhG sowie das Vortrags- und Senderecht (§§ 19, 20 UrhG) für die Berechtigten in Anspruch.
Rz. 379
Die Satzung der VG Wort unterscheidet zwischen Wahrnehmungsberechtigten und Mitgliedern. Mit jedem Interessierten wird zunächst ein Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Der Wahrnehmungsberechtigte hat dabei die Zuordnung in eine der sechs Berufsgruppen wie folgt vorzunehmen:
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Berufsgruppe 1: Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur |
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Berufsgruppe 2: Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur |
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Berufsgruppe 3: Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur |
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Berufsgruppe 4: Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur |
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Berufsgruppe 5: Bühnenverleger |
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Berufsgruppe 6: Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur |
Der Wahrnehmungsberechtigte kann auch mehreren Berufsgruppen angehören, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (§ 3 Abs. 2 und 3 Satzung VG Wort).
Rz. 380
Der Wahrnehmungsberechtigte muss bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrags seine Berufsgruppe angeben. Er kann mehreren Berufsgruppen angehören, wenn er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Aktives und passives Wahlrecht kann er in nur einer Berufsgruppe ausüben. Für diese muss er sich bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrags entscheiden (§ 3 Abs. 3 Satzung VG Wort).
Rz. 381
Der Wahrnehmungsberechtigte kann sich um die Aufnahme als Mitglied bewerben, wenn er mindestens 3 Jahre Wahrnehmungsberechtigter ist und in den letzten 3 Kalenderjahren im Durchschnitt:
1. |
in den Berufsgruppen 1, 2 oder 3 insgesamt mindestens 400 EUR pro Jahr erhalten hat, |
2. |
in den Berufsgruppen 4, 5 oder 6 insgesamt mindestens 2.000 EUR pro Jahr erhalten hat (§ 3 Abs. 6 Satzung VG Wort). |
Rz. 382
Die Grundsätze des Verteilungsplans und die Verteilung ergeben sich aus § 9 der Satzung. Nach Abs. 1 sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. |
Soweit mit angemessenen Mitteln feststellbar, hat jeder Berechtigte den auf die Nutzung seines Werkes entfallenden Anteil am Ertrag zu erhalten. |
2. |
Soweit in diesem Sinn der individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht feststellbar ist, sind allgemeine Bewertungs- und Verteilungsregeln zur pauschalen Annäherung an diese Anteilsbemessung aufzustellen, indem
a) |
Ausmaß der Nutzung und |
b) |
die kulturelle oder künstlerische Bedeutung des Werkes jedes Berechtigten |
in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind. |
3. |
Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechenden Anteil am Ertrag der VG Wort zu. |
Rz. 383
Veröffentlicht sind 25 unterschiedliche Tarife. Hinzuweisen ist auf den Gesamtvertrag über die Abgeltung der Ansprüche nach § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme). Vertragspartner sind die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln) sowie die einzelnen Bundesländer auf der einen Seite und die VG Wort, die VG Bild-Kunst sowie die GEMA, diese zusammengefasst in der "Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT)", weiterhin die GVL, die VG Bild-Kunst, die Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF), die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten, schließlich die Verwertungsgesellschaft für Film- und Fernsehproduzenten auf der anderen Seite.
Rz. 384
Schließlich wird noch der Vertrag zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Gesamtvertrag "Kopiendirektversand") erwähnt. Vertragspartner sind hier ebenfalls auf der einen Seite die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesländer, andererseits die VG Wort und die VG Bild-Kunst. Diese Vereinbarung basiert auf den Feststellungen in dem Urteil des BGH vom 25.2.1999 über die Vergütungspflicht des Kopiendirektversands öffentlicher Bibliotheken.
Rz. 385
Die Werke sind auf (bei der VG Wort abzurufenden) Formularen mit einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem Erscheinungszeitpunkt für Aufsätze und drei Jahren für Bücher anzumelden. Die Vergütung erfolgt pauschal, etwa für Zeitschriftenbeiträge je Manuskriptseite und im Bereich Wissenschaft für ein Buch. Die Hälfte der aus den allgemeinen öffentlichen Bibliotheken erzielten Vermiet- und Verleihtantiemen wird dem Versorgungswerk der Autoren zugeführt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Aus dem Aufkommen aus wissenschaftlichen und Fachbibliotheken werden (höchstens) 10 % in einen Sozialfond eingestellt (§ 9 A...