1. Traditionelle Verlagstätigkeit; elektronisches Publizieren; publishing on demand
Rz. 284
Ausgangsbasis für die verlegerische Tätigkeit war der Buchverlag, der später durch andere Verlagsarten, wie z.B. dem Musikverlag, Kunstverlag und Bühnenverlag, erweitert wurde. Die aktuellste Erscheinungsform ist das elektronische Publizieren, also die Nutzung von Sprach- oder anderen Werken durch Datenfernübertragung, wobei diese Informationen einem digitalen Speicher (durch Vervielfältigung des Werkes) entweder als Texte oder aber als stehende oder laufende Bilder entnommen werden. Der Verleger nimmt insofern eine andere Funktion ein, als das zeitraubende Herstellen und auch die Lagerhaltung körperlicher Vervielfältigungsstücke entfallen, da der abrufende Kunde aus einem Datenbestand Werk oder Werkteile abruft (publishing on demand). Eine weitere Form des elektronischen Publizierens ist die Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke, etwa auf Disketten und CD-ROM. Mehrere neue Gesetzeswerke, wie etwa das Telemediengesetz aber auch die zahlreichen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes nehmen Einfluss auf das Verlagswesen insgesamt.
Rz. 285
Bevor nachfolgend einzelne Verlagsverträge erörtert werden, soll zunächst die Position der Verlage, insbesondere deren einzelne Aufgaben erläutert werden. Während im Buchhandel Verleger als Hersteller anzusehen sind (Ist-Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB), kommt diesen im Bereich der Musiknutzung im Wesentlichen die Aufgabe zu, die so genannten Nebenrechte zu verwerten. Der Musikverleger übernimmt es, den Markt für das in Verlag genommene Musikwerk zu erschließen und sich für die ihm eingeräumten Rechte neben den Verwertungsgesellschaften in handelsüblicher Weise einzusetzen. Neben dem stark in den Hintergrund getretenen Papiergeschäft (Notendruck) betrifft die Verwertung der so genannten Nebenrechte insbesondere die Aufführungsrechte, die Senderechte, die Rechte zur Herstellung und Verbreitung von Ton- und Bildträgern, das Filmherstellungsrecht, das Recht, die Verwendung eines Musikstückes zu Werbezwecken zu genehmigen und die dazugehörigen Bearbeitungsrechte. Abgesehen von diesen Besonderheiten aus dem Bereich der Musikverwertung und sonstiger Regelungen, etwa über die der Auftragswerke, nehmen die Buch- und Zeitungsverlage als so genannte Print-Medien eine dominierende Stellung ein, weshalb deren Rechtspositionen vorrangig erläutert werden.
2. Buchverlag und Zeitungsverlag
a) Buchhandel
Rz. 286
Der Buchverlag hat trotz der starken Zunahme des elektronischen Publizierens (vgl. Rdn 284) und insbesondere dem Vertrieb multimedialer Datenträger immer noch große Bedeutung. Im Buchhandel wird unterschieden zwischen den Verlagen als Herstellern und den Vertreibern, bei denen an erster Stelle die Sortimenter aufzuführen sind. Schließlich sind noch die Zwischenbuchhändler zu nennen (Barsortimenter, Grossisten und Kommissionäre). Die Lieferungen des Verlegers an den Sortimenter erfolgen entweder aufgrund fester Bestellungen oder als so genannte bedingte Lieferung (Konditionsgeschäft), welche dem Sortimenter die Möglichkeit gibt, Werkstücke, die er bis zu einem bestimmten Termin nicht verkauft hat, zurückzugeben.
Rz. 287
Die drei Unternehmensgruppen wurden im Jahre 1825 in Leipzig im Börsenverein des deutschen Buchhandels organisiert. Im geteilten Deutschland existierte diese Vereinigung in der ehemaligen DDR mit wesentlichen, politisch bedingten Umgestaltungen weiter und fand ihr Pendant ab dem Jahre 1948 für Westdeutschland in Frankfurt/Main. Die Fusionierung beider Organisationen erfolgte im Jahre 1990 mit Sitz in Frankfurt/Main.
Rz. 288
n vielerlei Hinsicht unterliegen die Verlage periodischer Druckschriften (Presseunternehmen) besonderen Regelungen. Ausgangspunkt war das Reichspressegesetz aus dem Jahre 1874, das inzwischen durch die jeweiligen Landespressegesetze ersetzt wurde.