Rz. 17

Ganz ähnliche Erwägungen hat, wie wir bereits gesehen haben (siehe § 1 Rdn 33 ff., 36 ff.), der BGH auch für den Anspruch Helmut Kohls auf Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen des von ihm beauftragten "Ghostwriters" angestellt. Eine Pflicht zur Herausgabe der Tonbandaufnahmen folgte dort aus § 667 BGB. Da nur auf Herausgabe geklagt war, musste der BGH nicht entscheiden, ob der "Ghostwriter" auch zur Übertragung des Eigentums an den Tonbändern verpflichtet war.

 

Rz. 18

In Arbeitsverträgen sind Herausgabepflichten in der Regel ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen wird § 667 BGB bei Arbeitsverträgen regelmäßig entsprechende Anwendung finden.[14] Das BAG hat dazu ausgeführt:[15]

Zitat

"Zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist. […] Hierzu gehören Unterlagen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 667 Alt. 1 BGB), und die, die er während des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch einen Schriftverkehr mit Dritten, erlangt hat (§ 667 Alt. 2 BGB). Aus der Geschäftstätigkeit i.S.d. § 667 BGB erlangt sind auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien – mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen."

 

Rz. 19

Die Herausgabepflicht umfasst mithin alle Arten von Aufzeichnungen unabhängig vom Speichermedium, also insbesondere auch Dateien und andere elektronische Aufzeichnungen. Diese Herausgabepflicht geht mit dem Erbfall nach §§ 1922, 1967 BGB auf die Erben über.

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