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Die Messmethode "Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren" ist neben den Messungen durch Radar oder Laser die in der Praxis mit am weitesten verbreitete. Sie ist für den Betroffenen insb. deshalb von besonderer Bedeutung, weil er bei Anwendung dieser Methode kaum feststellen kann, dass eine Messung stattfindet bzw. stattgefunden hat, da ihn nicht – auch nicht wenigstens nachträglich – z.B. ein "Starenkasten" warnt. Wird daher der Betroffene von den Polizeibeamten nach Durchführung der Messung nicht angehalten, was häufig der Fall ist, bleibt die Messung bis zur Zustellung des Anhörungsbogens im Verborgenen (zu dieser Messmethode § 1 Rdn 1264 ff., sowie Burhoff, VA 2001, 75 und Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 2341 ff.; zuletzt a. Krumm, DAR 2022, 404).

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