Rz. 134

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 sec. Rotlicht zeigt oder der Rotlichtverstoß unter Gefährdung anderer begangen wird. In diesen Fällen ist neben der Regelgeldbuße von 200,00 EUR i.d.R. dann auch ein Fahrverbot verwirkt. In der Praxis am häufigsten ist der Verstoß mit einer Rotlichtzeit von mehr als 1 sec., auf den die Darstellung hier sich beschränkt (zur "Rotlichtsünde" Schmedding, VRR 2005, 58; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3486 ff.).

 

Hinweis

Entscheidend für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKat ist die festgestellte Rotlichtzeit. Deshalb muss bei der Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, ob diese richtig ermittelt ist (zu den Messverfahren § 1 Rdn 1576 ff.; Burhoff/Groß/Pichler, OWi, Rn 3426 ff.).

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