Rz. 168

Ebenso wie der Beschuldigte im Strafverfahren kann sich der Betroffene im OWi-Verfahren nur wirksam verteidigen, wenn er die ihm zur Last gelegten Umstände kennt (Cierniak, zfs 2012, 664, 669; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2; dies., DAR 2018, 541, 542). Dies setzt die Kenntnis des Inhalts der Bußgeldakte voraus. Nur eine möglichst frühzeitige Information über die Vorwürfe, wegen der gegen ihn das Bußgeldverfahren betrieben wird, versetzt den Betroffenen in die Lage, sich rechtzeitig auf die Verteidigung einzurichten und sich Verteidigungsmittel zu beschaffen. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens entspringt (Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn 1 m.w.N.; Cierniak, zfs 2012, 664 ff.; Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 168 ff.; zur Akteneinsicht allgemein Burhoff/Burhoff, EV, Rn 225 ff.).

 

Rz. 169

Auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren steht die Akteneinsicht am Beginn des Mandats. Nur so erlangt der Verteidiger sichere Informationen über den konkreten Vorwurf, der dem Betroffenen gemacht wird und über die Beweislage.

 

Hinweis

Für das OWi-Verfahren gilt ebenso wie für das Strafverfahren: Ohne Akteneinsicht darf keine Einlassung erfolgen!

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