Rz. 163

Für die Überprüfung der Messung empfiehlt sich etwa folgende

Checkliste:

Welches Messgerät ist verwendet worden? Die o.a. Entscheidung des BGH gilt nicht nur für das Dräger-Gerät, sondern auch für andere Atemalkoholmessgeräte. Ob das bei einer Messung verwendete Messgerät beweiskräftige zutreffende Ergebnisse geliefert hat, betrifft also die Zuverlässigkeit eines bestimmten Messverfahrens im Einzelfall und ist – so der BGH – jeweils durch den Tatrichter zu beurteilen.
Besitzt das verwendete Messgerät die Bauartzulassung durch die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt? Ein Geschwindigkeitsmessgerät, bei dem sich im Rahmen der Bauartprüfung ergeben hat, dass es den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entspricht, kann nach Auffassung des OLG Zweibrücken allerdings auch dann zertifiziert werden, wenn es in einzelnen Punkten von den Vorgaben der PTB-A 12.05 abweicht (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.1.2022 – 1 OWi 2 SsBs 109/21, zfs 2022, 235).
Ist das Gerät gültig geeicht? Erforderlich ist (auch) nach den neuen Bestimmungen der Anl. 7 Nr. 9.3 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV – eine halbjährliche Eichung. Bei einem Atemalkoholmessgerät beginnt die Eichgültigkeit mit dem Tag der Eichung und endet mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf den Monat der Eichung folgt (OLG Dresden, VRR 2008, 188 = VA 2008, 105 = StRR 2008, 278 zum alten Rechtszustand, der sich aber durch MessEG und MessEV nicht geändert hat).
Die Verfahrensbestimmungen sind beachtet worden, also: Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten, Kontrollzeit von 10 Minuten vor der AAK-Messung, Doppelmessung im Zeitabstand von 5 Minuten und Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den ermittelten Werten (zum Ablauf der Messung § 2 Rdn 116 f.).
Liegen Störfaktoren vor oder können diese ausgeschlossen werden (§ 2 Rdn 122)?
Ist der AAK-Wert zutreffend berechnet worden (vgl. § 2 Rdn 118 und § 3 Rdn 160 ff.).

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