Detlef Burhoff, Dr. Holger Niehaus
Rz. 111
Grds. ist auch eine Messung des eingehaltenen Abstandes nur durch Polizeibeamte ohne technische Geräte zulässig und möglich (auch Krumm, NZV 2004, 374). Dies geschieht meist dadurch, dass die Polizeibeamten durch Beobachtung die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes feststellen, und zwar entweder durch Nachfahren auf einem anderen Fahrstreifen (OLG Düsseldorf, DAR 2000, 80) oder auch durch Vorausfahren. In diesem Fall wird der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug durch Umschauen oder durch den Innenspiegel festgestellt (BayObLG, zfs 1997, 20; OLG Celle, NZV 1993, 490; OLG Köln, VRS 60, 62).
Rz. 112
Diese Methode ist ebenfalls als grds. zuverlässig anerkannt. Es sind allerdings dieselben Fehler möglich wie bei der Geschwindigkeitsmessung durch Vorausfahren oder Nachfahren, weshalb hier ebenso hohe Anforderungen an die Feststellungen gestellt werden wie der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (dazu OLG Düsseldorf, DAR 2014, 335 = VRR 2014, 191 = VA 2014, 47).
Rz. 113
I.Ü. muss zwischen Nachfahren und Vorausfahren unterschieden werden:
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Für das Nachfahren auf einem anderen Fahrstreifen geht die Rechtsprechung davon aus, dass erfahrene Polizeibeamte bei längerer gleich bleibender Messstrecke einen auffällig verkürzten Abstand des Vorausfahrenden zu dessen Vordermann ausreichend schätzen können (OLG Düsseldorf, DAR 2000, 80 m.w.N.). Für ungeübte Polizeibeamte gilt das nicht unbedingt (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch ist eine Beobachtung aus 100 m Entfernung nicht ausreichend (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 379). Auch gegen Schätzungen bei Nachfahren auf demselben Fahrstreifen bestehen Bedenken (OLG Düsseldorf, VRS 103, 305 = NZV 2002, 519). Eine festgestellte Länge der überprüften Fahrstrecke von 600 m und ein Abstand des Überwachungsfahrzeugs von ca. 40 m zum Vorausfahrenden sind allerdings ausreichend (auch OLG Düsseldorf, VRS 56, 57, 58; 64, 376, 379). Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (vgl. Rdn 78 ff.) werden entsprechend angewendet (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, DAR 2014, 335 = VRR 2014, 191 = VA 2014, 47; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.1.2016 – 1 OWI 4 SsBs 1/16; Burhoff/Gieg/Krenberger, OWi, Rn 166). |
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Die Feststellungen des zu geringen Abstandes aus einem vorausfahrenden Fahrzeug sieht die Rechtsprechung als Tatfrage an. Sie geht davon aus, dass sichere Beobachtungen kaum möglich sein werden (BayObLG, zfs 1997, 20; OLG Bremen, Beschl. v. 24.9.2015 – 1 SsBs 67/15 [anschließende Rekonstruktion auf der Standspur]; OLG Celle, NZV 1993, 490; AG Lüdinghausen, DAR 2008, 655 = VRR 2009, 71 = NZV 2009, 159). Das gilt vornehmlich bei Dunkelheit (OLG Celle, NZV 1993, 490). Jedenfalls dürfen sich Schätzfehler nicht zulasten des Betroffenen auswirken (OLG Hamm, DAR 1996, 382 bei Burhoff). |
Hinweis
Wegen der erheblichen Fehlerquellen ist ggf. ein großer Sicherheitsabschlag zu machen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf reichen 33,3 % nicht aus (OLG Düsseldorf, VRS 68, 229).