Rz. 249

Sofern das Gericht den Sachverhalt nach dem bis zur Antragstellung vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, kann ein Beweisantrag unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden. Dabei werden im OWi-Verfahren die Fälle des § 244 Abs. 3 und 4 StPO (auch Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1015 ff. m.w.N.; Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 2529 ff.) auf die fehlende Erforderlichkeit (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und das verspätete Vorbringen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) ausgedehnt (dazu Rdn 210 ff.). Bei der Ablehnung eines Beweisantrages ist das AG allerdings an diese Ablehnungsgründe gebunden, es hat kein darüber hinausgehendes Ermessen (OLG Hamm, VA 2007, 37). Der Umfang der Beweisaufnahme steht nicht in seinem Belieben (zur Aufklärungspflicht auch Rdn 229; zum Beweisumfang bei Benennung einer anderen Person als Fahrer durch den Betroffenen OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.10.2021 – 2 Ss (OWi) 211/21, zfs 2022, 109).

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