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Die Frage, inwieweit Kommunen neben der Polizei Geschwindigkeitsmessungen durchführen können/dürfen, wird nicht einheitlich beantwortet. Für Kommunen wird das jedoch weitgehend bejaht (vgl. u.a. OLG Brandenburg, DAR 1996, 64 = VRS 91, 47; OLG Celle, VA 2009, 104; OLG Frankfurt am Main, NJW 1992, 1400; OLG Hamm, DAR 1993, 262; OLG Oldenburg, VRS 116, 222 = NZV 2010, 163 = VA 2009, 104 = VRR 2009, 270 [Landkreis]; Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 622; krit. Janker, DAR 1989, 172; auch die umfassende Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen bei Beck/Berr/Schäpe, Rn 496). Ist der Gemeinde die Befugnis zur Geschwindigkeitsmessung übertragen, kann sie die Verstöße selbstständig und eigenverantwortlich ermitteln und feststellen (OLG Stuttgart, DAR 1991, 31). Daneben hat aber auch noch die Polizei die Befugnis zur Geschwindigkeitsüberwachung (Löhle/Beck, DAR 1994, 465, 483). Die Überwachung kann dann auch einem in einem privaten Anstellungsverhältnis stehenden Angestellten übertragen werden (OLG Oldenburg, VRS 116, 222 = NZV 2010, 163 = VA 2009, 104 = VRR 2009, 270 [Landkreis]).

 

Hinweis

Die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung darf aber nur nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen (OLG Stuttgart, DAR 1991, 31). Fiskalische Interessen dürfen keine Rolle spielen.

Liegt ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NW vor, besteht kein Beweisverwertungsverbot, da die Norm ausschließlich öffentlichem Interesse dient (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2017, 389 = VA 2017, 179; AG Mettmann, DAR 2017, 401).

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