Rz. 170

Akteneinsicht muss/kann – auch im OWi-Verfahren – so früh und so oft und so lange wie nötig genommen werden.

 

Rz. 171

Wird der Verteidiger vom Mandanten ggf. erst kurz vor der Hauptverhandlung beauftragt, muss der Verteidiger sich auch in diesen Fällen nicht nur selbst ausreichend Zeit zur Vorbereitung nehmen, sondern auch darauf bestehen, dass ihm diese Zeit gelassen wird. Er darf nicht erklären, er sei genügend vorbereitet, wenn das nicht der Fall ist (BGH, NJW 1965, 2164). Der Verteidiger darf sich grds. auch nicht damit zufrieden geben, wenn ihm auf seinen – kurzfristig – vor der Hauptverhandlung gestellten ersten Akteneinsichtsantrag z.B. mitgeteilt wird, die Akten könnten am Terminstag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Dies ist mit dem umfassenden Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nicht zu vereinbaren, insbesondere ersichtlich dann nicht, wenn der Verteidiger die Einsicht in die Messunterlagen verlangt hat (s.u.), um gegebenenfalls einen Privatgutachter mit der Überprüfung der Messung zu beauftragen (OLG Celle, Beschl. v. 22.2.2022 – 2 Ss (OWi) 264/21, VRR 5/2022, S. 28 ff. (Burhoff); ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.8.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20, zfs 2021 647; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 6; vgl. aber OLG Hamm, Beschl. v. 3.9.2012 – II-3 RBs 235/12, Tz. 13). Der Verteidiger muss auch in diesem Fall auf "normaler" Akteneinsicht bestehen und diese beantragen. Wird ihm nicht früh genug vor der Hauptverhandlung ausreichende Akteneinsicht gewährt, bleibt ihm keine andere Wahl, als (spätestens) zu Beginn der Hauptverhandlung deren Aussetzung wegen fehlender Akteneinsicht zu beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, muss das gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden, um so den für die Rechtsbeschwerde erforderlichen Gerichtsbeschluss (OLG Saarbrücken, VRR 2016, Nr. 4 S. 18 = StRR 2016, Nr. 4 S. 22 = VA 2016, 103; vgl. die Formulierung in § 338 Nr. 8 StPO) zu erlangen (Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 541, 543, vgl. auch Rdn 197).

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