Rz. 241
Allgemein gilt, dass im Beweisantrag neben der Beweisbehauptung auch das Beweismittel bezeichnet werden muss. Beweismittel können sein
▪ | Zeugen, |
▪ | Sachverständige, |
▪ | Urkunden und |
▪ | der Augenschein, |
▪ | nicht aber eine "amtliche Auskunft" (OLG Hamm, zfs 2017, 651 = VA 2017, 183 [entsprechender Antrag ist eine bloße Beweisanregung]). |
Es empfiehlt sich, darüber hinaus die Angabe der im Gesetz vorgesehenen Beweiserhebungsform, also
▪ | beim Zeugen und Sachverständigen die Vernehmung, |
▪ | beim Urkundenbeweis die Verlesung und |
▪ | beim Augenscheinsbeweis die Augenscheinseinnahme |
anzuführen.
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