Rz. 241

Allgemein gilt, dass im Beweisantrag neben der Beweisbehauptung auch das Beweismittel bezeichnet werden muss. Beweismittel können sein

Zeugen,
Sachverständige,
Urkunden und
der Augenschein,
nicht aber eine "amtliche Auskunft" (OLG Hamm, zfs 2017, 651 = VA 2017, 183 [entsprechender Antrag ist eine bloße Beweisanregung]).

Es empfiehlt sich, darüber hinaus die Angabe der im Gesetz vorgesehenen Beweiserhebungsform, also

beim Zeugen und Sachverständigen die Vernehmung,
beim Urkundenbeweis die Verlesung und
beim Augenscheinsbeweis die Augenscheinseinnahme

anzuführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?