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Verfahrensvoraussetzungen und/oder -hindernisse sind auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachtende Umstände (Meyer-Goßner/Schmitt, § 352 Rn 2; eingehend Meyer-Goßner/Schmitt, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, 2011, S. 41 ff.), sodass es einer ausdrücklichen Rüge an sich nicht bedarf. Es ist daher unschädlich, wenn der Verteidiger diese Mängel überhaupt nicht bemerkt oder nicht formgerecht oder verspätet geltend macht. Allerdings empfiehlt es sich für den Verteidiger, da das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren bei Vorliegen eines solchen Mangels nach §§ 206a, 354 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG i.d.R. durch Einstellung beenden muss, auch diesen Umstände nachzugehen (zur Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses in der Revision Burhoff/Burhoff, HV, Rn 2748 ff.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 2443 ff.; s. OLG Jena, VRS 112, 357 [kein Verfahrenshindernis, wenn in der Verfahrensakte Messprotokoll und Eichschein fehlen]).

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