Rz. 292

Nach § 345 Abs. 2 StPO muss die Rechtsbeschwerdebegründung entweder in einer von dem Verteidiger oder von einem RA unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen (auch Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1081 ff.; allgemein Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 1509 ff.; zur Revision Burhoff/Burhoff, HV, Rn 2690 ff.). Die beiden Möglichkeiten schließen einander nicht aus. Auch der Betroffene, der einen Verteidiger hat, kann die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen oder eine von seinem Verteidiger bereits eingereichte Begründung dort ergänzen. Der Verteidiger muss seine Rechtsbeschwerde aber selbst anfertigen, er kann sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären (OLG Düsseldorf, MDR 1975, 73). Für die von einem Verteidiger oder einem RA eingereichte Begründungsschrift gilt Folgendes:

 

Rz. 293

Erforderlich ist grds. die Schriftform, wobei dem eingereichten Schriftstück der Inhalt der Erklärung so bestimmt entnommen werden können muss, dass es dem Rechtsbeschwerdegericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung der einzelnen Rügen bietet. Die Rechtsbeschwerde ist daher z.B. unzulässig, wenn weite Teile der schriftlichen Erklärung in einer nicht lesbaren Handschrift vorgelegt werden. Es gilt über § 110c i.V.m. § 32d S. 2 StPO die Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Stichwort: beA!!; dazu Deutscher VRR 2/2022, 4).

 

Rz. 294

Der RA oder der Verteidiger muss die Schrift nicht selbst verfassen. Es genügt, wenn er an ihr mitgewirkt hat oder für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 345 Rn 14 ff. m.w.N.; s. z.B. BVerfG, NJW 1996, 713; NJW 2016, 1570 = StraFo 2016, 64 = StRR 3/2016, 9 m.w.N.; BGHSt 59, 284; OLG Hamm, DAR 1998, 322 = VRS 95, 270; StRR 2012, 227; vgl. aber OLG Köln, NZV 2006, 321). Bestehen daran, dass der Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernimmt, auch nur Zweifel, so ist die Rechtsbeschwerdebegründung unzulässig (ständige Rspr. des BGH, vgl. u.a. BGHSt 32, 326 = NJW 1984, 2480). Der Verteidiger sollte daher alles vermeiden, was zu Zweifeln an der vollen Übernahme der Verantwortung führen kann, also z.B. Formulierungen wie: "Nach Auffassung des Betroffenen (...)" oder "Auf Wunsch meines Mandanten trage ich noch vor (...)" oder "Der Betroffene lässt vorbringen (...)" (vgl. z.B. BGH, NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2003, 292 bei Becker; OLG Hamm, DAR 2001, 177 = NZV 2001, 314 = VRS 99, 285; StRR 2012, 227; Beschl. v. 9.6.2016 – 4 RVs 60/16; weiter OLG Köln, NZV 2006, 321; auch noch BVerfG, NJW 2016, 1570 = StraFo 2016, 64 = StRR 3/2016, 9 m.w.N.; BGHSt 59, 284; Burhoff, HV/Burhoff, Rn 2701 f.).

 

Hinweis

Wird die Rechtsbeschwerde wegen nicht formgerechter Begründung als unzulässig nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen, kann dagegen – wie bei der Einlegungs- und der Begründungsfrist – der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (dazu Rdn 262).

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