Rz. 260

Nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO muss die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (vgl. eingehend Burhoff/Junker, OWi, Rn 3103 ff.; Junker/Veh, VRR 2006, 9; dies., VRR 2006, 50; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1129 ff.; allgemein zur Rechtsmitteleinlegung Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 1466 ff.; Burhoff/Burhoff, HV, Rn 2582 ff. m.w.N.; zur Einlegung der Revision Burhoff/Burhoff, HV, Rn 2818 ff.). Wenn die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat und dieser auch nicht durch einen gem. § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten war oder aber ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist, beginnt die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 4 OWiG erst mit der Zustellung (zur Vertretung des Betroffenen durch den Verteidiger Burhoff/Burhoff, HV, Rn 3834 ff. m.w.N.).

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