Rz. 242

Im Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen muss der zu vernehmende Zeuge grds. namentlich und unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bezeichnet werden (dazu BGHSt 40, 3 = NJW 1994, 1294; BGH NStZ 2009, 649 = StRR 2009, 341; StV 2010, 556 = StRR 2010, 381). Kann die Anschrift des Zeugen nicht benannt werden, reicht es aus, wenn der Zeuge nur individualisiert wird und i.Ü. aufgrund der Angaben Name und Anschrift ermittelt werden können (s.u.a. BGH, StV 1989, 379; s. zuletzt BGHSt 40, 3 = NJW 1994, 1294; OLG Köln StV 2006, 206; Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 21 m.w.N. aus der Rspr.; Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1131 f.; Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 542, jeweils m.w.N.). Muss der Zeuge dazu ggf. erst aus einem Personenkreis herausgefunden werden, müssen im Beweisantrag auf ihn hindeutende Charakteristika enthalten und der Personenkreis, aus dem der Zeuge ermittelt werden soll, deutlich abgegrenzt sein (vgl. Burhoff, a.a.O.). Nach Möglichkeit muss der Verteidiger zunächst versuchen, durch eigene Ermittlungen den Zeugen zu individualisieren, um ihn dann im Beweisantrag benennen zu können (vgl. u.a. [für Auslandszeugen] BGH, NStZ 2011, 231; StV 2010, 556 = StRR 2010, 381). Ist er dazu nicht in der Lage, sollten er den Weg, wie der Zeuge ermittelt werden kann, möglichst genau und sorgfältig an­geben.

 

Hinweis

Bei der Formulierung des Zeugenbeweisantrags ist die neue Formulierung des § 244 Abs. 3 S. 1 zur sog. Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel von Bedeutung (Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1158 ff.). Sie führt nämlich dazu, dass neben Beweismittel und Beweistatsache für das Vorliegen eines Beweisantrags grds. noch als dritte Voraussetzung die Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung darzulegen ist, wenn sich das nicht von selbst ergibt. Dies bedeutet (nach der Neufassung des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO) im Fall des Zeugenbeweises, dass der Antrag grds. erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu einem Beweisthema bekunden können soll (Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1177 m.w.N.; vgl. schon zum alten BGHSt 52, 284; BGH, NStZ 2006, 585; 2009, 171; NStZ-RR 2002, 43 und BGHSt 52, 322; s. die Beispiele bei Meyer, DAR 2011, 744 ff.). Das gilt vornehmlich in den Fällen, in denen konkrete und bestimmte Behauptungen aufgestellt werden, jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist, warum diesen eigene Wahrnehmungen des Zeugen zugrunde liegen. In diesen Fällen muss der Antrag den Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel näher darlegen (BGHSt 43, 321, 329; 52, 284; NStZ 2000, 437; 2002, 383; 2009, 171), also z.B. ausführen, dass der Zeuge die Wahrnehmungen machen konnte, weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt, eine Akte gelesen hat usw. (BGHSt 43, 321 = NJW 1998, 1723; NStZ-RR 1997, 331).

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