Rz. 121

Bei der Abstandsmessung aus einem vorausfahrenden Fahrzeug kann zur Feststellung des zu geringen Abstandes das Beobachten durch die Heckscheibe mittels des Innenspiegels und/oder das Umschauen ausreichen (vgl. a. OLG Bremen, Beschl. v. 24.9.2015 – 1 SsBs 67/15 für eine anschließende Rekonstruktion auf der Standspur).

 

Rz. 122

Allerdings sind besondere Anforderungen an diese verhältnismäßig unsicheren Messmethoden zu stellen (dazu OLG Bremen, Beschl. v. 24.9.2015 – 1 SsBs 67/15; OLG Hamm, VA 2001, 58; AG Lüdinghausen, DAR 2008, 655 = VRR 2009, 71 = NZV 2009, 159):

Voraussetzung ist eine ununterbrochene Beobachtung durch erfahrene Polizisten und
eine genaue Messung von Zeit und Strecke (OLG Koblenz, VRS 71, 66).
Die besondere Sachkunde der beobachtenden Personen muss im Urteil dargelegt werden (OLG Bremen, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
Wegen der erheblichen Fehlerquellen ist ggf. ein großer Sicherheitsabschlag zu machen. Nach OLG Düsseldorf reichen 33,3 % nicht aus (OLG Düsseldorf, VRS 68, 229).

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