Rz. 121
Bei der Abstandsmessung aus einem vorausfahrenden Fahrzeug kann zur Feststellung des zu geringen Abstandes das Beobachten durch die Heckscheibe mittels des Innenspiegels und/oder das Umschauen ausreichen (vgl. a. OLG Bremen, Beschl. v. 24.9.2015 – 1 SsBs 67/15 für eine anschließende Rekonstruktion auf der Standspur).
Rz. 122
Allerdings sind besondere Anforderungen an diese verhältnismäßig unsicheren Messmethoden zu stellen (dazu OLG Bremen, Beschl. v. 24.9.2015 – 1 SsBs 67/15; OLG Hamm, VA 2001, 58; AG Lüdinghausen, DAR 2008, 655 = VRR 2009, 71 = NZV 2009, 159):
▪ | Voraussetzung ist eine ununterbrochene Beobachtung durch erfahrene Polizisten und |
▪ | eine genaue Messung von Zeit und Strecke (OLG Koblenz, VRS 71, 66). |
▪ | Die besondere Sachkunde der beobachtenden Personen muss im Urteil dargelegt werden (OLG Bremen, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). |
▪ | Wegen der erheblichen Fehlerquellen ist ggf. ein großer Sicherheitsabschlag zu machen. Nach OLG Düsseldorf reichen 33,3 % nicht aus (OLG Düsseldorf, VRS 68, 229). |
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