Rz. 239

Schließlich muss die im Beweisantrag konkret bezeichnete Beweistatsache bestimmt behauptet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 20 m.w.N.; Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1172 ff.; zu Fehlern bei den einzelnen Messverfahren s. die Ausführungen in § 1 bei dem jeweiligen Messverfahren). Zwar muss das Gericht grds. den Sinn eines unklaren Beweisantrages durch Befragung klarstellen und sollte auch auf eine Klarstellung hinwirken (so schon BGHSt 1, 137 f.; KK-Krehl, § 244 Rn 78 m.w.N. aus der Rspr.; s. BGH, NStZ 1995, 356; StV 1996, 249 m.w.N.). Ob die Gerichte das aber immer tun, ist zumindest zweifelhaft.

 

Hinweis

Bei der Formulierung der Beweisbehauptung/-tatsache sind daher unbedingt alle Formulierungen zu vermeiden, die das Gericht dazu veranlassen könnten, an der Bestimmtheit zu zweifeln. Es dürfen auch nicht etwa mehrere, sich gegenseitig ausschließende Behauptungen aufgestellt werden, da dann keine bestimmt behauptet wird und das Gericht einen solchen Antrag als Beweisermittlungsantrag ablehnen wird (BGH, NStZ 1998, 209). Zu vermeiden sind daher auf jeden Fall alle Formulierungen, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, dass sich eine Tatsache nur möglicherweise ereignet haben könnte, also nicht: "… dass der Angeklagte zur Tatzeit an einem anderen Ort gesehen worden sein müsste". Es darf ebenfalls nicht Beweis darüber verlangt werden, ob, warum, wann, wie oder wo eine bestimmte Tatsache eingetreten ist (vgl. OLG Hamm, StRR 2010, 105 = VRR 2009, 113). Vielmehr ist bestimmt im Indikativ zu formulieren, also: "… zum Beweis, dass sich eine bestimmte Tatsache ereignet hat".

 

Rz. 240

Der Verteidiger kann allerdings auch solche Tatsachen unter Beweis stellen, die er nur für möglich hält bzw. reicht es ggf. auch aus, wenn er sich ein bestimmtes Beweisergebnis nur erhofft. Daran hat sich durch die Neuregelungen in § 244 StPO nichts geändert (dazu Burhoff/Burhoff, HV, 1062 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Allerdings darf die Beweisbehauptung nicht ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt aufgestellt werden ("ins Blaue"). Dann handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGH, a.a.O.; NStZ 2008, 52; 2008, 474; zu allem Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1156 ff.).

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