Rz. 262

Wird die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde versäumt, verwirft das AG, dessen Urteil angefochten wird, die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dagegen kann der Beschwerdeführer binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gem. § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragen. Dieser Antrag ist ein befristetes Rechtsmittel eigener Art, für das die Vorschriften der sofortigen Beschwerde entsprechend gelten. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, bedarf aber sonst keiner besonderen Form. Über den Antrag entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht, das prüft, ob die Frist tatsächlich versäumt worden ist. Ist das nicht der Fall, wird der Verwerfungsbeschluss aufgehoben (wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1072 ff.; Burhoff/Burhoff, HV, Rn 2672 ff. für die Revision; Burhoff/Junker, OWi, Rn 3038 ff.).

 

Hinweis

Neben dem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den allgemeinen Regeln beantragt werden, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde verhindert war. Werden beide Anträge gestellt, wird zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden, weil sich bei dessen Erfolg der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO erledigt (zum Wiedereinsetzungsantrag Burhoff/Burhoff, HV, Rn 4038 ff.; Burhoff/Burhoff, EV, Rn 5374; Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil B Rn 1479 ff.; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 4264 ff.).

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