Detlef Burhoff, Dr. Holger Niehaus
Rz. 263
Die Rechtsbeschwerde kann – ebenso wie Revision oder Berufung im Strafverfahren nach § 318 StPO – bei der Einlegung oder durch Teilrücknahme beschränkt werden (vgl. u.a. Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1085 ff.). Für die beschränkte Einlegung braucht der Verteidiger keine besondere Vollmacht, wohl aber nach § 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG für die Teilrücknahme (zur Vollmacht in den Fällen der Rücknahme z.B. BGH, NStZ 2000, 665; NStZ-RR 2010, 55; KG, NJW 2009, 1686 = VRR 2009, 163; OLG Hamm, VRR 2005, 243 [Ls.]; Burhoff/Burhoff, HV, Rn 774 für die Berufungsrücknahme m.w.N.).
Rz. 264
Die Beschränkung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie kann sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergeben, z.B. wenn die Sachrüge nur Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch enthält. Wegen des zulässigen Umfangs der Beschränkung gelten die allgemeinen Grundsätze wie bei der Berufung und der Revision. Es soll hier nur hingewiesen werden (vgl. i.Ü. Burhoff/Burhoff, HV, Rn 2793 ff. und Rn 667 ff., jeweils m.w.N.) auf folgende
Rz. 265
Regeln:
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Die Beschränkung kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. |
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Die Beschränkung ist auch nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs möglich, also z.B. nicht auf die Nachprüfung einzelner Gesetzesverletzungen (BGHSt 24, 185, 189). |
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Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich. Das ist der in der Praxis häufigste Fall. Diese Beschränkung ist aber nur wirksam, wenn das AG zur Schuldfrage ausreichende Feststellungen getroffen hat (OLG Düsseldorf, VRS 86, 354; 85, 472; OLG Köln, VRS 96, 289). Sind die Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand lückenhaft, so ist die nur teilweise Anfechtung der Entscheidung unwirksam (vgl. z.B. BayObLG, StV 1983, 418; KG, NJW 1976, 813; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 2063; OLG Koblenz VRS 70, 144; OLG Zweibrücken, VA 2008, 137 für Geschwindigkeitsüberschreitung; Burhoff/Junker, OWi, Rn 3058 ff. m.w.N.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1085 ff.; vgl. allgemein zur Rechtsmittelbeschränkung BGHSt 61, 155; st.Rspr. aller Obergerichte; s. die zahlr. Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn 16; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 277 m.w.N.). |
Hinweis
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Nebenfolge "Fahrverbot" wird i.d.R. als nicht möglich angesehen, da ihre Verhängung und die Bemessung der Geldbuße in einer Wechselwirkung zueinander stehen (s.a. Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1788 f. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 4 BKatV soll nämlich bei einem ausnahmsweisen Absehen vom Fahrverbot der Regelsatz angemessen erhöht werden. Daher erstreckt sich eine allein auf das Fahrverbot bezogene Rechtsbeschwerde i.d.R. auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch.