Rz. 82
▪ Belgien
In Belgien kann jeder Miterbe gemäß Art. 815 Abs. 1 c.c. zu jeder Zeit die Auseinandersetzung, also Teilung des Nachlasses verlangen. Dabei sind die Erben in der Auseinandersetzung des Nachlasses grundsätzlich frei. Kommt hingegen keine außergerichtliche Einigung zustande, so kann jeder Miterbe die "gerichtliche Liquidation" beantragen. Das Gericht wiederum beauftragt einen oder zwei Notare mit der Durchführung.
Der mit der Teilung beauftragte Notar muss ein Inventar erstellen und darin auch sämtliche Ausgleichungen und Vorwegentnahmen auflisten. Darüber hinaus hat er einen Teilungsplan zu erarbeiten mit entsprechenden Losen, was jedem Erben "auszuliefern" ist. Der Wert von unbeweglichen Vermögensgegenständen ist durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Die Anordnungsbefugnis eines solchen Gutachtens trifft das Gericht erster Instanz. Hat der Notar sodann seinen Teilungsplan gestaltet, wird dieser den Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterbreitet. Stimmen diese dem Teilungsplan zu, so erfolgt die Auseinandersetzung auf dieser Grundlage. Kommt hingegen keine Einigung zustande, so wird dies durch den amtierenden Notar vermerkt. Der Notar legt die Angelegenheit sodann dem Gericht zur Entscheidung vor.
Rz. 83
▪ Frankreich/Luxemburg
Auch in Frankreich und Luxemburg besteht die Möglichkeit, den Nachlass einvernehmlich und damit außergerichtlich auseinanderzusetzen. Man bezeichnet dies in den beiden Ländern übereinstimmend als partage amiable und ist jeweils in den Art. 815 ff. des jeweiligen nationalen Code Civil geregelt. Eine Ausnahme der gütlichen Einigung findet sich jedoch im französischen Code Civil für den Fall, dass ein Minderjähriger am Nachlass beteiligt ist. In solch einem Fall ist zwingend, trotz des Einvernehmens aller Miterben, eine partage judicare vorzunehmen. Dies hat offensichtlich den Hintergrund, dass eine Benachteiligung minderjähriger Erben verhindert werden soll, da sie sich im Rahmen der Erbengemeinschaft noch nicht behaupten können.
Darüber hinaus besteht, wie bereits angedeutet, in beiden Ländern die Möglichkeit, den Nachlass gerichtlich auseinanderzusetzen (partage judicare). Wie in Belgien führt die gerichtliche Auseinandersetzung in Frankreich dazu, dass sich wieder ein Notar mit der Angelegenheit befasst, der einen Teilungsvorschlag zu erarbeiten hat. Eine Besonderheit besteht in Luxemburg, wenn landwirtschaftliche Betriebe in den Nachlass fallen. Hier kann es, vergleichbar mit dem deutschen Hoferben, zu einer bevorzugten Zuweisung des Betriebes an denjenigen Miterben kommen, welcher den Hof fortführt.
Rz. 84
▪ Spanien
In Spanien besteht die Möglichkeit der außergerichtlichen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft (Teilung). Grundsätzlich hat jeder Miterbe zu jeder Zeit das Recht die Auseinandersetzung zu verlangen, es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung des Nachlasses gem. Art. 1051, 1052 c.c. untersagt. Sie soll durch Zuwendung der einzelnen Vermögensgegenstände unter Beachtung der tatsächlichen Erbquoten erfolgen. Ist dies bei größeren Vermögensgegenständen nicht möglich, wie zum Beispiel bei einem Grundstück, so kann ein solcher Gegenstand versteigert werden. Auf Verlangen eines Miterben gemäß Art. 1065 c.c. ist hingegen zwingend die Zwangsversteigerung durchzuführen. Kommt außergerichtlich keine Einigung zustande, so kann eine Teilungsklage erhoben werden. Das Gericht entscheidet dann im streitigen Verfahren. Die gesetzmäßig durchgeführte Teilung führt dazu, dass der Miterbe Alleineigentum an den entsprechenden Gegenständen gem. Art. 1068 c.c. erwirbt.