Rz. 3

Die Parteien stritten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3.7.2002, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hatte, anrechnen lassen muss. An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4.7.2002 einen Restwert von 1.065 EUR aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über das Internet recherchiert hatte.

 

Rz. 4

Mit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem 10.7.2002, wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Restwertfestsetzung durch den Sachverständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnenden Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 EUR. Er forderte die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Restwerthändler binnen drei Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 EUR zu verkaufen. Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16.7.2002 für 300 EUR. Am 18.7.2002 ging ein verbindliches höheres Angebot von der im Gutachten genannten Firma ein. Die Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 765 EUR zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.

 

Rz. 5

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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