Rz. 30

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger musste sich bei der Berechnung des von den Beklagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 EUR anrechnen lassen (zur Begründung vgl. vorstehendes Urteil, siehe Rdn 19 ff.).

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