Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 3
Wie sich Fehler durch eine gute Büroorganisation vermeiden lassen und was im Arbeitsalltag von Anwälten besonders gefahrenträchtig ist, wurde – freilich ohne Anspruch auf Vollständigkeit – bereits im vorstehenden Kapitel (s. § 2 Rdn 251 ff.) dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen soll verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
Rz. 4
Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Berufsausübungsfehlern kommt. Das – so der BGH in ständiger Rechtsprechung zur Anwaltshaftung bei der Beurteilung mitwirkender Fehler von Gericht – "auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums“ ist auch bei den Anwälten zu konstatieren."
Rz. 5
Und auch für diesen Fall ist Vorsorge zu betreiben, auch wenn der Gesetzgeber in gewisser Weise schon Bevormundung betrieben hat, indem grds. jeder Anwalt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist. Neben den Fragen des Versicherungsmanagements und der Organisation des Arbeitsablaufs in der Kanzlei sollten auch die Strukturen genau bedacht werden, in denen gearbeitet wird.
Rz. 6
Die Betätigungs- und Kooperationsformen von Anwälten sind vielgestaltig. Sie reichen vom Einzelkämpfer auf dem Land bis zu konzernähnlichen internationalen Zusammenschlüssen in fast jeder nur erdenklichen inländischen, aber auch ausländischen Rechtsform. Es sollte genau bedacht werden, welcher Zuschnitt für die eigene Berufsausübung am geeignetsten erscheint.
Rz. 7
Keinesfalls sollte in der Art und Weise agiert werden, dass man kreative Außendarstellung betreibt, um sich im Rechtsverkehr den Schein besonderer Größe zu geben. Zwar mag hier vieles mittlerweile berufsrechtlich zulässig sein. Allerdings gerät man rasch in das Fahrwasser der Scheinsozienhaftung. Die Risiken wurden bereits oben, § 2 Rdn 148 ff., dargestellt.
Rz. 8
Praxistipp
Ein gutes Risikomanagement setzt also schon bei der Strukturierung der Kanzlei ein und erfordert auch den sorgfältigen Umgang bei der Beurteilung der Frage, ob und ggf. inwieweit Fehler aus der anwaltlichen Berufsausübung versichert werden müssen. Selbst die vielfach als Allheilmittel bezeichnete Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung bietet keinen lückenlosen Schutz, weshalb sich Anwälte möglichst an spezialisierte Berater und Vermittler wenden sollten, wenn sie nicht über ein sozietätsinternes Kanzlei- und Risikomanagement mit entsprechendem Know-how verfügen.