Rz. 157
Die Rechtsprechung versucht, mit unbestimmten und im konkreten Fall durchaus wandelbaren erweisenden Rechtsbegriffen und -instituten, materielle Gerechtigkeit herbeizuführen:[206]
a) Normativer Schaden
Rz. 158
Das nach der Differenzmethode rein rechnerisch gewonnene Ergebnis bedarf einer normativen, am Schutzzweck der Haftung sowie an Funktion und Ziel des Schadenersatzes ausgerichteten, Kontrolle (normativer Schadensbegriff[207]): Der Geschädigte soll im Wege des Schadenersatzes grundsätzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann.[208]
b) Bereicherungsverbot
Rz. 159
Die Rechtsprechung betont ferner den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz,[209] dass der Geschädigte zwar vollen Schadenersatz verlangen kann, aber nicht darüber hinaus bereichert werden darf, an dem Schadensfall also nicht verdienen soll (schadensrechtliches Bereicherungsverbot)[210] (siehe auch § 2 Rn 433 ff.).
c) Vorteilsausgleich
Rz. 160
Der Vorteilsausgleich mindert den Ersatzanspruch.[211]
d) Zumutbarkeit
Rz. 161
Weitere Schranken der Ersatzpflicht werden über Zumutbarkeitskriterien errichtet, die man als korrigierendes Gegengewicht zum normativen Schaden sehen kann.[212]
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