Rz. 179

Wird diejenige Person verletzt oder getötet, die das Familienunternehmen fortführen soll (z.B. Hoferbe in der Landwirtschaft) und wird nunmehr ein anderes Familienmitglied neu ausgebildet und umgeschult, um die Position des Verletzten/Getöteten zu übernehmen, stellt dies keinen ersatzfähigen Schaden dar.[235] Die §§ 844, 845 BGB enthalten die einzige wirkliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur der in seinem Rechtsgut selbst Verletzte ersatzberechtigt ist; dieser Ausnahmecharakter schließt die entsprechende Anwendung auf mittelbar Geschädigte, andere Schadensfälle oder von §§ 844 f. BGB nicht erfasste Schäden aus.[236]

[235] OLG Stuttgart v. 29.10.2008 – 3 U 111/08 – BeckRS 2010, 05679 = juris.
[236] OLG Stuttgart v. 29.10.2008 – 3 U 111/08 – BeckRS 2010, 05679 = juris; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 1 Rn 30, 37 ff., 50.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?