Rz. 321
Zum Thema
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 171 ff.
Rz. 322
Kann der Verletzte nach der Beschädigung seines unfallbeteiligten Fahrzeuges dieses wegen seiner Verletzungen nicht benutzen, steht ihm kein Ersatzanspruch auf Nutzungsausfall zu.[383] Ersatz von Nutzungsausfall setzt Nutzungsmöglichkeit[384] und Nutzungswillen voraus;[385] die Verletzung oder Ortsabwesenheit des Eigentümers schließt daher regelmäßig einen auf Nutzungsausfall gerichteten Anspruch aus. Neben einer Nutzungsausfallentschädigung kann eine Verzinsung (§ 849 BGB) nicht verlangt werden.[386]
Rz. 323
Der Anspruch besteht auch dann, wenn Familienangehörige auf das Fahrzeug rechtmäßig (beachte: Sonderführerscheine wie Motorrad- oder LKW-Führerschein können erforderlich sein) hätten zugreifen dürfen und kein zweites (weiteres) Fahrzeug in der Familie vorhanden ist.[387]
Rz. 324
Können aufgrund der Körperverletzung auch andere Vermögenswerte, z.B. Jahreskarten,[388] verlorenes Fitnesstraining, Urlaub (siehe Rn 310), nicht genutzt werden, besteht kein materieller Schadensersatzanspruch wegen dieses Nutzungswegfalles.[389] Gleiches gilt für den Entzug von Gebrauchsvorteilen bei einem Freizeit-[390] oder Liebhaberobjekt.[391] So ist entgangener Fahrspaß für ein Cabrio oder Motorrad bzw. das Genuss- und Affektionsinteresse bei Beschädigung einer Sache (z.B. Schmuck, Gartenanlage) als immaterieller Schaden nicht ersatzfähig.[392]
Rz. 325
Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit eines Schadens durch Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache ist, ob es sich um Lebensgut handelt, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Bejaht wird dies in der Rechtsprechung – abgesehen vom Kfz – für die Wohnung und elementare Haushaltsgegenstände (Kühlschrank, Herd, wohl auch Fernseher).[393]
Rz. 326
Wegen sog. frustrierter Aufwendungen ist kein Ersatz zu leisten, z.B. weil der Verletzte
▪ | nunmehr seinen Piloten-[394] oder Motorradführerschein[395] im privaten Bereich (und nicht im beruflichen[396]) nicht mehr nutzen kann, |
▪ | Fortfall von Fahrvergnügen (z.B. Motorrad, Oldtimer) ist eine nicht entschädigungsfähige immaterielle Beeinträchtigung;[397] |
▪ | Theater- und Konzertkarten,[398]Clubbeiträge[399] (auch Tanzkurs,[400] Aerobic- oder Fitnessstudio, Volkshochschule[401]) oder Jagdausübungsrechte (Jagdpacht)[402] hat verfallen lassen müssen,[403] |
▪ | einen Vortragssaal angemietet hat,[404] |
▪ | seinen Hobbys[405] (vor allem Sport) nicht mehr nachgehen kann und Sportausrüstungen nicht mehr benötigt, |
▪ | sein Wochenendhaus[406] oder |
▪ | Reitpferd[407] nicht nutzen kann. |
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